Hilfe zur Pflege, Landespflegegeldgesetz

Inhalt

Allgemeine Informationen

Die Hilfe zur Pflege umfasst häusliche (ambulante) Pflege, die hauswirtschaftliche Versorgung, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und stationäre Pflege.

Zunächst können Personen, die kranken- bzw. pflegeversichert sind, Leistungen zur Pflege, die dann auch die hauswirtschaftliche Versorgung umfasst, bei ihrer Pflegekasse (= Krankenkasse) beantragen. Falls die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, kann ein Antrag auf Hilfe zur Pflege und/ oder Hilfe zur Weiterführung des Haushalts beim Referat Soziales gestellt werden. Nicht versicherte Personen können sich direkt an das Referat Soziales wenden.

Die Hilfe ist einkommens- und vermögensabhängig.

Voraussetzungen
Hilfe zur Pflege können alle Personen erhalten, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeiten im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Im Einzelfall kann auch kranken und behinderten Menschen, die voraussichtlich weniger als
sechs Monate der Pflege bedürfen, Hilfe zur Pflege gewährt werden.


Rechtsgrundlagen

§ 61 ff Sozialgesetzbuch XII


Standort

Soziales (Referat Soziales)
Maxstraße 17 + 19
67659 Kaiserslautern

Verwandte Dienstleistungen

Hilfe zur Gesundheit
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Hilfen in besonderen Lebenslagen


Dienstleistungsgruppen