Abgeschlossenheitsbescheinigung / WEG

Allgemeine Informationen

Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird bescheinigt, dass Wohnungen oder sonstige Räume im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) abgeschlossen sind. Sie ist  für die Eintragung der Eigentumsanteile in das Grundbuch erforderlich und kann sich nur über ein Grundstück erstrecken.

Hierfür ist die Einreichung von   Bauzeichnungen in 3-facher Ausfertigung, maximal im Format DIN A 3 (§3 Abs. 3 AVA), erforderlich (Lageplan, Grundrisse aller Geschosse einschließlich  Speicher/Spitzboden und Keller, Schnitte, Ansichten sowie Freiflächenplan)  , Darin  muss eindeutig ersichtlich sein,  dass die Wohnungen oder die sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind (mit entsprechender Umrandung und/oder farblicher Darstellung des einzelnen Sondereigentums.  Alle zu demselben Wohnungseigentum bzw. Sondereigentum gehörenden Einzelräume und Balkone (gegebenenfalls Kellerräume und Stellplätze und/oder Garagen sowie Teile des Grundstücks) sind  mit der jeweils gleichen Nummer zu  kennzeichnen (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nummer 2 WEG).

Der Heizungsraum und die Hausanschlüsse (Gas, Wasser, Strom etc.) sind Gemeinschaftseigentum und müssen allen Parteien zugänglich sein.

Freiflächen an denen Sondereigentum begründet werden soll, z.B. ebenerdige Terrassen, Gartenflächen, Stellplätze oder Carports sind vollständig durch Maßangaben zu bestimmen. Die Größe und Lage der Flächen sind ausgehend von den Grenzen des Grundstücks oder eines Gebäudes zu bestimmen.

Bei Änderungsanträgen (Nachtrag) zu einer bereits erteilten Abgeschlossenheitsbescheinigung, behält die bereits ausgestellte Bescheinigung hinsichtlich der ungeänderten Bereiche ihre Gültigkeit. Es sind daher lediglich Pläne einzureichen, in denen sich Änderungen ergeben. Im Antragsformular machen Sie bitte kenntlich, dass es sich um einen Nachtrag handelt und geben eine genaue Beschreibung aller Änderungen (gegenüber der Urbescheinigung).