Vorsorgevollmacht und Co.

Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung

Jeder von uns kann durch Unfall, Krankheit oder durch altersbedingte Einschränkungen in die Lage kommen, dass er wichtige Angelegenheiten seines Lebens nicht mehr selbstverantwortlich regeln kann. Natürlich werden Ihre Angehörigen Ihnen hoffentlich beistehen. Wenn aber rechtsverbindliche Erklärungen oder Entscheidungen gefordert sind, können weder der Ehepartner oder die Ehepartnerin, noch die volljährigen Kinder Sie gesetzlich vertreten. In unserem Recht haben nur Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern ein umfassendes Sorgerecht und damit die Befugnis zur Entscheidung und Vertretung in allen Angelegenheiten. Für eine volljährige Person hingegen können die Angehörigen nur in zwei Fällen entscheiden oder Erklärungen abgeben: entweder aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht oder wenn sie gerichtlich bestellte Betreuer sind.

Um eine gesetzliche Betreuung zu vermeiden, steht Ihnen das Instrument der Vorsorgevollmacht zur Verfügung. Sie benennen eine oder mehrere Personen ihres Vertrauens, die bereit sind, im Bedarfsfall für Sie zu handeln und Verantwortung zu übernehmen. Die Mitarbeiter der Betreuungsbehörde informieren Sie gerne umfassend darüber, was bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht zu beachten ist. Eine Beratung speziell zur jeweils individuellen Ausgestaltung der Vollmacht erhalten Sie bei den Betreuungsvereinen (siehe Kontakte/Ansprechpartner) oder bei einem Notar.

Eine Betreuungsverfügung gibt Ihnen die Möglichkeit, auch dann eine gewisse Vorsorge zu treffen, wenn Ihnen keine Person zur Verfügung steht, der Sie absolutes Vertrauen schenken. In einer Betreuungsverfügung können Sie eine Person benennen, die für Sie als Betreuer bestellt werden soll, wenn es notwendig wird. Andererseits können Sie aber auch verfügen, dass eine bestimmte Person auf gar keinen Fall bestellt werden soll. Des Weiteren sind Verfügungen möglich, hinsichtlich der Versorgung oder dem Umgang mit ihrem Vermögen. Das Gericht und der Betreuer sind daran gebunden, wenn diese Verfügungen nicht dem Wohl der betroffenen Person entgegenstehen und keine Unzumutbarkeit für den Betreuer daraus entsteht.

In gesundheitlichen Belangen gibt es ebenfalls eine Möglichkeit der "Vorsorge". In einer Patientenverfügung können Sie Ihre Wünsche hinsichtlich der medizinischen Versorgung im Krankheitsfall festhalten. Wichtig hierbei, wie bei allen Vorsorgeregelungen ist es, auf die Eindeutigkeit der Formulierungen zu achten.

Sollten Sie Fragen zu dem Thema Vorsorgevollmacht etc. haben, wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter der Betreuungsbehörde oder der Betreuungsvereine. Hier erhalten Sie auch Informationsbroschüren des Bundesministeriums der Justiz. Sie können diese aber auch unter folgender Adresse im Internet anschauen und downloaden (Ratgeber + Broschüren - Betreuungsrecht)