Bauantrag Normalverfahren

Allgemeine Informationen

Die Errichtung (Neubau), Änderung sowie Erweiterung  (Bauen in Bestand) und Nutzungsänderung baulicher Anlagen bedarf gemäß der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz der Genehmigung, ausgenommen der baulichen Anlagen die gemäß §62 LBauO RLP beschrieben sind.

Unter Änderung einer baulichen Anlage ist die Erweiterung/Reduktion, Ausbau/Verminderung, Umbau, Anbau/Abbau sowie der Eingriff in tragende Bauteile, in Erschließungen/Fluchtwege  und Änderungen der Fassade zu verstehen.

Eine Nutzungsänderung ist die Änderung der genehmigten Benutzungsart einer baulichen Anlage, auch wenn keine baulichen Veränderungen vorliegen. Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn beispielsweise Wohnräume in Büroräume, in eine Praxis oder eine gewerbliche Nutzung geändert werden. Ferienwohnungen oder temporäre Wohnnutzungen (Unterkünfte für Handwerker/ Saisonbeschäftigte) sind genehmigungspflichtig. Wird die genehmigte Benutzungsart beibehalten, jedoch die Größe der genutzten Flächen (Verkaufsfläche oder Sitzplätze im Gastraum), die Anzahl der Beschäftigten, die Waren/ Verkaufssortiment verändert, so ist wiederum eine Genehmigung erforderlich.

Beantragung

Der Antrag auf Genehmigung ist schriftlich zweifach und digital (PDF) einzureichen. Die Antragsunterlagen sind durch einen Bauvorlageberechtigten (Architekten) anzufertigen.

Im Baugenehmigungsverfahren prüft die Untere Bauaufsichtsbehörde ggf. unter Beteiligung weiterer  Fachstellen und Behörden, die Vereinbarkeit des jeweiligen Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Sofern diese dem Vorhaben nicht entgegenstehen, wird eine Baugenehmigung erteilt, auf die der Antragsteller (Bauherr) einen Rechtsanspruch hat.

Sobald dem Bauvorhaben keine baurechtlichen sowie öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, erhält der Bauherr seine Baugenehmigung in schriftlicher Form.

Die Baugenehmigung erlischt nach vier Jahren ihrer Zustellung, wenn mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung vier Jahre unterbrochen worden ist. Die Ausführung eines Vorhabens gilt nur dann als begonnen oder als nicht unterbrochen, wenn innerhalb der Frist wesentliche Bauarbeiten ausgeführt wurden.