Bauantrag Vereinfachtes Verfahren

Allgemeine Informationen

In Bereichen, in denen kein Bebauungsplan vorliegt oder von diesem abgewichen werden soll, wird gemäß § 66 LBauO ein „vereinfachtes Genehmigungsverfahren“ durchgeführt.

Folgende Vorhaben werden im vereinfachten Genehmigungsverfahren behandelt:

  • Wohngebäude der Gebäudeklasse 1-3, sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, ausgenommen Gebäude im Sinne des § 50 (Sonderbauten), jeweils einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen
  • land- oder forstwirtschaftliche Betriebsgebäuden mit nicht mehr als zwei Geschossen über der Geländeoberfläche einschließlich ihrer Nebenanlage
  • Gewächshäusern bis zu 6 m Firsthöhe
  • nicht gewerblich genutzten Gebäuden bis zu 300 m³ umbauten Raumes
  • oberirdische Garagen bis zu 100 m² Nutzfläche
  • nicht gewerblich genutzten Lager-, Abstell-, Aufstell- und Ausstellungsplätzen
  • Stellplätzen, Sport- und Spielplätzen
  • Werbeanlagen und Warenautomaten

Die Bauaufsicht prüft in allen Fällen des vereinfachten Verfahrens nur, ob alle bauplanungsrechtlichen, sonstige öffentlich-rechtlichen Vorschriften, wie z.B. Wasserrecht, Immissionsschutz, Denkmalpflege usw. und örtliche Bauvorschriften eingehalten wurden. Eine Überprüfung gemäß Bauordnungsrecht findet nicht statt.

Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist sowohl digital als auch 2-fach in Papierform einzureichen.