Elektro-Tretroller / E-Scooter

Mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung - eKFV) am 15. Juni 2019 dürfen Elektro-Tretroller im öffentlichen Straßenraum genutzt werden.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zu dem Verkehrsmittel sind zum einen über den Link des Bundesministeriums für Verkehr (BMV) sowie auf dieser Seite zu finden.

Anbieter von Elektro-Tretroller-Vermietsystemen

Der Betrieb von Elektro-Tretroller-Vermietsystemen wird vom Anbieter grundsätzlich eigenwirtschaftlich und eigenverantwortlich im bestehenden ordnungsrechtlichen Rahmen durchgeführt.

Seit 2024 gehören Miet-Elektro-Tretroller zu den Sondernutzungen  gemäß der Sondernutzungssatzung der Stadt Kaiserslautern (gewerbliche Nutzung zu Mobilitätszwecken). Der Betrieb eines Vermietsystems muss durch die Anbietenden beantragt werden.

Bestandteil der Sondenutzungserlaubnis sind dabei Mindestqualitätsstandards für den Betrieb des Vermietsystems sowie die Definition von sogenannten Elektro-Tretroller-Parkverbotszonen. Verbotszonen in Kaiserslautern umfassen beispielsweise Park- und Grünanlagen (z. B. Stadtpark, Volkspark), die Fußgängerzone oder den Bereich um die Kaiserpfalz und die Fruchthalle.

Das Abstellen der E-Tretroller im Innenstadtbereich der Stadt Kaiserslautern darf nur in den dafür vorgesehenen Flächen und Stationen erfolgen (stationsbasiert), sofern und sobald diese von der Stadt ausgewiesen wurden. Außerhalb des Innenstadtbereichs ist das Abstellen der E-Tretroller auch ohne ausgewiesene Stationen zulässig (free floating).

Eine Übersicht über die durch die Stadt Kaiserslautern ausgewiesenen Abstellflächen sowie die definierten Verbotszonen finden Sie in der nachfolgenden, zum Download bereitstehenden Datei,  aber auch in der App des Anbieters.

Folgende Unternehmen bieten derzeit in Kaiserslautern Elektro-Tretroller im Verleihsystem an.

Anregungen zum Verleihangebot sowie Beanstandungen bezüglich störend abgestellter Elektro-Tretroller können unter den nachstehenden Kontaktdaten direkt an den jeweiligen Anbieter gemeldet werden.

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Dott

Tel.: +49 30 46690493
E-Mail: kaiserslautern@ridedott.com
 

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Grundsätzliche Voraussetzungen

Welche Vorausetzungen muss der Elektro-Tretroller erfüllen?

Private Elektro-Tretroller wie auch Leihfahrzeuge müssen den Vorgaben der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) entsprechen, wenn diese im öffentlichen Straßenraum bewegt werden sollen. Dazu gehören beispielsweise zwei voneinander unabhängige Bremsen und entsprechende licht- und schalltechnische Einrichtungen. Achten Sie beim Kauf eines neuen Elektro-Tretrollers auf die entsprechende Betriebserlaubnis. Ohne Betriebserlaubnis ist das Fahren im öffentlichen Raum verboten und es droht ein Bußgeld.

Gibt es ein Mindestalter?

Das Mindestalter zum Führen von Elektro-Tretrollern liegt bei 14 Jahren. Bei den meisten kommerziellen Anbietern von Verleihsystemen ist ein Mindestalter von 18 Jahren Voraussetzung.

Braucht es einen Führerschein?

Nein, weder ein Mofa- noch ein Autoführerschein werden zum Führen eines Elektro-Tretrollers benötigt.

Muss ich meinen Elektro-Tretroller versichern?

Wer einen privaten Elektro-Tretroller im öffentlichen Straßenraum führen möchte, benötigt eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Die Versicherungsplakette muss auf dem Elektro-Tretroller angebracht werden. Beim Fahren eines Elektro-Tretrollers ohne entsprechende Versicherungsplakette droht ein Bußgeld.

Fahrzeuge von Verleihsystem-Anbietern verfügen bereits über eine Versicherung.

Nutzung des Elektro-Tretrollers

Wo darf ich mit meinem Elektro-Tretroller fahren?

Die Elektrokleinstfahrzeugverordnung (EKV) sowie weitere straßenrechtliche Regelungen sind durch die Bundesregierung angepasst worden. Dadurch sollen Verkehrszeichenregelungen vereinfacht und Rechtssicherheit für die Kommunen geschaffen werden. Die Neuerungen treten ab dem 01. April 2026 in Kraft.

Aufgrund der EKV werden E-Scooter und andere Elektrokleinstfahrzeuge bei Verkehrsregelungen durch Verkehrszeichen zukünftig wie Pedelecs und Fahrräder behandelt. Die Benutzung für Elektrokleinstfahrzeuge muss daher ab dem 01. April 2026 nicht mehr mit einem Zusatzzeichen freigegeben werden. „Rad frei“ bedeutet dann auch „E-Scooter frei“. Dies bedeutet, dass Gehwege und Fußgängerzonen, die für den Radverkehr freigegeben sind, dann auch von E-Scootern legal befahren werden dürfen, sofern dies nicht explizit verboten ist.

E-Scooter müssen folgende Vekehrswege benutzen:

  • Baulich angelegte Radwege
  • Gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240 Straßenverkehrsordnung / StVO)
  • Radfahrstreifen (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295 Straßenverkehrsordnung)
  • Fahrradstraßen (Zeichen 244.1 Straßenverkehrsordnung)

Nur wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 Straßenverkehrsordnung) gefahren werden. Eine Benutzung des Gehwegs ist nicht zulässig.

Die Fußgängerzonen in der Innenstadt dürfen weiterhin von E-Scootern nicht befahren werden. Dies soll auch für alle für den Radverkehr freigegebenen Gehwege gelten, bei denen eine Mitbenutzung der Straße für E-Scooter als verträglich bewertet wird. Sowohl in der Fußgängerzone als auch an den betroffenen Gehwegen wird daher ein zusätzliches Verbotsschild für Elektrokleinstfahrzeuge zeitnah montiert.

Zeichen 237 StVO
Zeichen 237 StVO
© Deutscher Verkehrssicherheitsrat e.V., Bonn
Zeichen 240 StVO
Zeichen 240 StVO
© Deutscher Verkehrssicherheitsrat e.V., Bonn
Zeichen 241 StVO
Zeichen 241 StVO
© Deutscher Verkehrssicherheitsrat e.V., Bonn
Zeichen 244.1 StVO
Zeichen 244.1 StVO
© Deutscher Verkehrssicherheitsrat e.V., Bonn
Zeichen 295 StVO
Zeichen 295 StVO
© Deutscher Verkehrssicherheitsrat e.V., Bonn
Zeichen 325.1 StVO
Zeichen 325.1 StVO
© Deutscher Verkehrssicherheitsrat e.V., Bonn
Zeichen 1022-10 StVO
Zeichen 1022-10 StVO
© Deutscher Verkehrssicherheitsrat e.V., Bonn
Verkehrsschild für E-Scooter
Zeichen 257-59, StVO © Deutscher Verkehrssicherheitsrat e.V., Bonn

Wo kann ich meinen Elektro-Tretroller abstellen?

Die Stadt Kaiserslautern weist fortlaufend neue Abstellbereiche für Elektro-Tretroller aus, vorrangig in der Innenstadt. Um diese markierten Flächen richtet der Anbieter Abstellverbotszonen ein, in denen der Mietvorgang nicht beendet werden kann. Darüber hinaus ist im Bereich der Fußgängerzone, von Park- und Grünflächen (z. B. Stadtpark, Volkspark) und im Bereich der Kaiserpfalz und der Fruchthalle ein Abstellen von Elektro-Tretrollern nicht erlaubt.

Temporäre Abstellverbotszonen werden bei Heimspielen des 1. FCK zwischen Bahnhof und Stadion eingerichtet.

Auch außerhalb dieser Bereiche ist beim Abstellen darauf zu achten, dass keine anderen Verkehrsteilnehmenden durch den Elektro-Tretroller behindert oder gefährdet werden. Insbesondere für sehbeeinträchtigte und mobilitätseingeschränkte Personen sind liegende oder quer abgestellte Fahrzeuge Hindernisse, die zu schweren Stürzen führen können bzw. den Weg versperren.

Daher ist auf Folgendes besonders zu achten:

Aber auch außerhalb dieser Bereiche ist beim Abstellen darauf zu achten, dass keine anderen Verkehrsteilnehmenden durch den Elektro-Tretroller behindert oder gefährdet werden. Dabei ist auf Folgendes besonders zu achten:

  • Auf Gehwegen muss eine Restgehwegbreite von mindestens 1,60 Meter frei bleiben.

  • Auf Radwegen dürfen keine Elektro-Tretroller abgestellt werden.

  • Fluchtwege und Fluchtbereiche sowie Aufstellflächen und Zuwegungen der Feuerwehr, Ein- und Ausfahrten, Bordsteinabsenkungen, Blindenleitsysteme, Sperrflächen und Fußgängerüberwege sind freizuhalten.

  • Im Bereich von Bushaltestellen ist ein Mindestabstand zum Wartebereich von 10 Meter einzuhalten. In Busbuchten ist das Abstellen verboten.

  • Der Betrieb der Mietradstationen von VRN Next-Bike und Call a Bike (Deutsche Bahn) darf nicht beeinträchtigt werden. Elektro-Tretroller dürfen öffentliche Fahrradabstellanlagen nicht benutzen.

Wie viele Personen dürfen einen Elektro-Tretroller nutzen?

Jeder Elektro-Tretroller darf nur von einer Person genutzt werden. Die Beförderung weiterer Personen ist verboten und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Darf ich unter Alkoholeinfluss fahren?

Bei den Promillegrenzen gelten dieselben Werte wie beim Autofahren.

  • Wer mit 0,5 bis 1,09 Promille (ohne alkoholbedingte Auffälligkeit) einen Elektro-Tretroller fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Hier drohen 500 € Bußgeld, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte in Flensburg.
  • Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille, oder wenn (ab 0,3 Promille) der Fahrende alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt, liegt eine Straftat vor.
  • Für Fahrende, die unter 21 Jahre alt sind oder sich in der Probezeit ihres Führerscheins befinden, gilt die 0,0 Promille-Grenze.

Zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmenden und der eigenen Sicherheit wird dringend empfohlen, generell nach dem Konsum von Alkohol auf die Fahrt mit einem Elektro-Tretroller zu verzichten.