Elektro-Tretroller

Mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung - eKFV) am 15. Juni 2019 dürfen Elektro-Tretroller im öffentlichen Straßenraum genutzt werden.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zu dem Verkehrsmittel sind zum einen über den Link des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur(BMVI) sowie auf dieser Seite zu finden.

Anbieter von Elektro-Tretroller-Verleihsystemen

Der Betrieb von Elektro-Tretroller-Verleihsystemen wird vom Anbietern grundsätzlich eigenwirtschaftlich und eigenverantwortlich im bestehenden ordnungsrechtlichen Rahmen durchgeführt.

Bei Leih-Elektro-Tretrollern legt die Stadt Kaiserslautern Wert auf die Einhaltung von der mit dem Leihunternehmen abgeschlossenen Rahmenvereinbarung. Diese beinhaltet zum Beispiel Mindestqualitätsstandards für den Betrieb des Verleihsystems sowie die Definition von sogenannten Elektro-Tretroller-Parkverbotszonen. Aufgrund der gesetzlichen Lage handelt es sich dabei um eine freiwillige Vereinbarung. Durch die Rahmenvereinbarung hat sich der Anbieter verpflichtet, in diesen Verbotszonen mittels des sogenannten Geo-Fencing ein Beenden des kostenpflichtigen Leihvorgangs zu verhindern, so dass darüber die Einhaltung der Verbotszonen gewährleistet werden kann. Verbotszonen in Kaiserslautern umfassen beispielsweise Park- und Grünanlagen (z. B. Stadtpark, Volkspark), die Fußgängerzone oder den Bereich um die Kaiserpfalz und die Fruchthalle. Mit dem Elektro-Tretroller Innenbereich wird ein Bereich definiert, innerhalb dessen jeder Anbieter zum täglichen Betriebsbeginn maximal 50 Fahrzeuge aufstellen darf.

Eine Übersicht über die durch die Stadt Kaiserslautern definierten Verbotszonen finden Sie in der nachfolgenden, zum Download bereitstehenden Datei, über den Link zum städtischen Geoportal, aber auch in der App des Anbieters.

Folgende Unternehmen bieten derzeit in Kaiserslautern Elektro-Tretroller im Verleihsystem an.

Anregungen zum Verleihangebot sowie Beanstandungen bezüglich störend abgestellter Elektro-Tretroller können unter den nachstehenden Kontaktdaten direkt an den jeweiligen Anbieter gemeldet werden.

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© Tier

TIER

Tel.: +49 30 568 38651
E-Mail: kaiserslautern@tier.app
 

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Grundsätzliche Voraussetzungen

Welche Vorausetzungen muss der Elektro-Tretroller erfüllen?

Private Elektro-Tretroller wie auch Leihfahrzeuge müssen den Vorgaben der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) entsprechen, wenn diese im öffentlichen Straßenraum bewegt werden sollen. Dazu gehören beispielsweise zwei voneinander unabhängige Bremsen und entsprechende licht- und schalltechnische Einrichtungen. Achten Sie beim Kauf eines neuen Elektro-Tretrollers auf die entsprechende Betriebserlaubnis. Ohne Betriebserlaubnis ist das Fahren im öffentlichen Raum verboten und es droht ein Bußgeld.

Gibt es ein Mindestalter?

Das Mindestalter zum Führen von Elektro-Tretrollern liegt bei 14 Jahren. Bei den meisten kommerziellen Anbietern von Verleihsystemen ist ein Mindestalter von 18 Jahren Voraussetzung.

Braucht es einen Führerschein?

Nein, weder ein Mofa- noch ein Autoführerschein werden zum Führen eines Elektro-Tretrollers benötigt.

Muss ich meinen Elektro-Tretroller versichern?

Wer einen privaten Elektro-Tretroller im öffentlichen Straßenraum führen möchte, benötigt eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Die Versicherungsplakette muss auf dem Elektro-Tretroller angebracht werden. Beim Fahren eines Elektro-Tretrollers ohne entsprechende Versicherungsplakette droht ein Bußgeld.

Fahrzeuge von Verleihsystem-Anbietern verfügen bereits über eine Versicherung.

Nutzung des Elektro-Tretrollers

Wo darf ich mit meinem Elektro-Tretroller fahren?

Gemäß der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eFKV) dürfen Elektro-Tretroller innerorts folgende Verkehrsflächen befahren:

  • Baulich angelegte Radwege
  • Gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240 Straßenverkehrsordnung / StVO)
  • Radfahrstreifen (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295 Straßenverkehrsordnung)
  • Fahrradstraßen (Zeichen 244.1 Straßenverkehrsordnung)
  • Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung, wenn sie für den Radverkehr freigegeben sind

Nur wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 Straßenverkehrsordnung) gefahren werden. Eine Benutzung des Gehwegs ist nicht zulässig.

Auch wenn für Elektrokleinstfahrzeuge teilweise ähnliche Regeln gelten wie für Fahrräder, sind diese verkehrsrechtlich nicht gleichgestellt. Verkehrsflächen die für den Radverkehr durch Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ (1022-10 Straßenverkehrsordnung) freigeben sind, dürfen von Elektro-Tretrollern nicht in jedem Fall genutzt werden. Dies betrifft vor allem Gehwege, Fußgängerzonen und Busspuren. Diese Flächen dürfen nur mit Elektro-Tretrollern befahren werden, wenn das Zusatzschild „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ angebracht ist.

Zeichen 237 StVO
Zeichen 237 StVO
© Deutscher Verkehrssicherheitsrat e.V., Bonn
Zeichen 240 StVO
Zeichen 240 StVO
© Deutscher Verkehrssicherheitsrat e.V., Bonn
Zeichen 241 StVO
Zeichen 241 StVO
© Deutscher Verkehrssicherheitsrat e.V., Bonn
Zeichen 244.1 StVO
Zeichen 244.1 StVO
© Deutscher Verkehrssicherheitsrat e.V., Bonn
Zeichen 295 StVO
Zeichen 295 StVO
© Deutscher Verkehrssicherheitsrat e.V., Bonn
Zeichen 325.1 StVO
Zeichen 325.1 StVO
© Deutscher Verkehrssicherheitsrat e.V., Bonn
Zeichen 1022-10 StVO
Zeichen 1022-10 StVO
© Deutscher Verkehrssicherheitsrat e.V., Bonn
Zeichen
Zeichen "Elektrokleinstfahrzeuge frei"
© Elektrokleinstfahrzeuge-VO

Wo kann ich meinen Elektro-Tretroller abstellen?

Im Bereich der Fußgängerzone, von Park- und Grünflächen (z. B. Stadtpark, Volkspark) und im Bereich der Kaiserpfalz und der Fruchthalle ist ein Abstellen von Elektro-Tretrollern nicht vorgesehen. Die entsprechenden Bereiche sind in den oben stehenden Links dargestellt aber auch in der App des Anbieter gekennzeichnet.

Aber auch außerhalb dieser Bereiche ist beim Abstellen darauf zu achten, dass keine anderen Verkehrsteilnehmenden durch den Elektro-Tretroller behindert oder gefährdet werden. Dabei ist auf Folgendes besonders zu achten:

  • Auf Gehwegen muss eine Restgehwegbreite von mindestens 1,60 Meter frei bleiben.

  • Auf Radwegen dürfen keine Elektro-Tretroller abgestellt werden.

  • Fluchtwege und Fluchtbereiche sowie Aufstellflächen und Zuwegungen der Feuerwehr, Ein- und Ausfahrten, Bordsteinabsenkungen, Blindenleitsysteme, Sperrflächen und Fußgängerüberwege sind freizuhalten.

  • Im Bereich von Bushaltestellen ist ein Mindestabstand zum Wartebereich von 10 Meter einzuhalten. In Busbuchten ist das Abstellen verboten.

  • Der Betrieb der Mietradstationen von VRN Next-Bike und Call a Bike (Deutsche Bahn) darf nicht beeinträchtigt werden. Elektro-Tretroller dürfen öffentliche Fahrradabstellanlagen nicht benutzen.

Wie viele Personen dürfen einen Elektro-Tretroller nutzen?

Jeder Elektro-Tretroller darf nur von einer Person genutzt werden. Die Beförderung weiterer Personen ist verboten und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Darf ich unter Alkoholeinfluss fahren?

Bei den Promillegrenzen gelten dieselben Werte wie beim Autofahren.

  • Wer mit 0,5 bis 1,09 Promille (ohne alkoholbedingte Auffälligkeit) einen Elektro-Tretroller fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Hier drohen 500 € Bußgeld, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte in Flensburg.
  • Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille, oder wenn (ab 0,3 Promille) der Fahrende alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt, liegt eine Straftat vor.
  • Für Fahrende, die unter 21 Jahre alt sind oder sich in der Probezeit ihres Führerscheins befinden, gilt die 0,0 Promille-Grenze.

Zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmenden und der eigenen Sicherheit wird dringend empfohlen, generell nach dem Konsum von Alkohol auf die Fahrt mit einem Elektro-Tretroller zu verzichten.

Welche Bußgelder können anfallen?

Auszug aus dem Bußgeldkatalog der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV):

  • Fahren eines Elektro-Tretrollers ohne Betriebserlaubnis auf öffentlichen Straßen: 70 Euro

  • Inbetriebnahme eines Elektro-Tretrollers auf öffentlichen Straßen ohne Versicherungsplakette: 40 Euro

  • Mit einem Elektro-Tretroller eine nicht zulässige Verkehrsfläche (z.B. den Gehweg) befahren: 15 - 30 Euro

  • Mit Elektro-Tretrollern nebeneinander fahren: 15 - 30 Euro