Radwegearten und Verkehrsregelungen

Wo dürfen Radfahrer*innen fahren?

Fahrzeuge – auch Fahrräder – müssen laut §2 der StVO grundsätzlich die Fahrbahn benutzen. Dabei darf mit Fahrrädern nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden.

Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Verkehrszeichen – die „blauen“ Verkehrszeichen - angeordnet ist.

Dabei gilt das Rechtsfahrgebot. Rechte Radwege ohne diese Verkehrszeichen (nicht benutzungspflichtige Radwege) dürfen vom Radverkehr benutzt werden, eine Mitnutzung der Straße ist dort aber gleichermaßen zulässig. Diese Radwege sind in der Regel durch farblich rot abgesetztes Pflaster und entsprechende Markierungen eines Fahrradsymbols oder eines Fuß- und Fahrradsymbols gekennzeichnet. Linke Radwege ohne die blauen Verkehrszeichen dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist.

Ist kein baulicher Radweg vorhanden, fahren die Radfahrenden im Straßenraum, mit oder ohne Radverkehrsanlage.

Welche Regeln gelten für Kinder?

Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch den Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen. Dabei muss auf den Fußverkehr besondere Rücksicht genommen werden. Der Fußverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden, d.h. auf dem Gehweg Rad fahrende Kinder und ihre Aufsichtspersonen müssen gegebenenfalls langsam fahren oder absteigen. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die Aufsichtsperson absteigen.

Im Folgenden sind die verschiedenen Radverkehrsanlagen sowie die Verkehrszeichen für den Radverkehr aufgeführt und erklärt.

Radverkehrsanlagen

Radweg
© Stadt Kaiserslautern

Radweg

Radwege sind baulich angelegte Radverkehrsanlagen im Seitenraum der Fahrbahn. Hier wird nach benutzungspflichtigen Radwegen und nicht benutzungspflichtigen (sonstigen) Radwegen unterschieden.

Benutzungspflichtige Radwege werden durch eines der drei Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet. Die Benutzungspflicht wird nur angeordnet, wenn dies aus Verkehrssicherheitsgründen erforderlich ist und die Voraussetzungen aus der Verwaltungsvorschrift zur StVO erfüllt sind: Eine Benutzungspflicht setzt ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr voraus, ebenso muss die Benutzung des Radweges nach der Beschaffenheit und dem Zustand zumutbar sowie die Linienführung eindeutig, stetig und sicher sein. Die Benutzungspflicht gilt auch für Pedelecs mit einer Motorunterstützung bis 25 km/h sowie E-Scooter. Andere Fahrzeuge dürfen den Radweg nicht benutzen und auch nicht auf ihm halten oder parken.

Nicht benutzungspflichtige Radwege erfüllen diese Kriterien nicht; sind aber dennoch Radwege. Das heißt, sie dürfen vom Radverkehr genutzt werden, Radfahrende dürfen aber genauso die Fahrbahn benutzen. Diese Radwege sind meist durch einen anderen Belag und/ oder markierte Fahrradpiktogramme gekennzeichnet.

Radfahrstreifen im Straßenraum

Radfahrstreifen

Radfahrstreifen sind laut StVO benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen im Straßenraum, die ausschließlich dem Radverkehr zur Verfügung stehen. Sie sind durch eine 25cm breite durchgezogene weiße Linie deutlich von der Fahrbahn abgetrennt und zusätzlich durch ein Fahrradpiktogramm gekennzeichnet. Auch hier gilt die Benutzungspflicht für Pedelecs mit einer Motorunterstützung bis 25 km/h sowie E-Scooter. Andere Fahrzeuge dürfen den Radfahrstreifen nicht benutzen und auch nicht auf ihm halten oder parken.

Schutzstreifen für Radfahrer im Straßenraum
© Stadt Kaiserslautern

Schutzstreifen

Ein Schutzstreifen ist ein von der Fahrbahn für den Radverkehr abmarkierter Teil, der durch eine 12cm breite unterbrochene Linie und ein Fahrrad-Piktogramm gekennzeichnet ist. Im Gegensatz zum Radfahrstreifen dürfen Schutzstreifen bei Bedarf überfahren werden, wenn der Radverkehr nicht gefährdet wird. Dies gilt sowohl für Fahrräder, wenn sie andere Fahrradfahrende überholen möchten, als auch für den Kfz-Verkehr. Das Parken und Halten auf dem Schutzstreifen ist nicht erlaubt. Die Benutzungspflicht für die Radfahrenden ergibt sich aus dem Rechtsfahrgebot. Dies gilt auch für Pedelecs mit einer Motorunterstützung bis 25 km/h.

Fahrradstraße

Bei einer Fahrradstraße handelt es sich um eine Straße, die in der Regel nur für den Radverkehr freigegeben ist. Voraussetzung für die Ausweisung ist eine hohe Bedeutung der Straße für den Radverkehr und eine entsprechende vorliegende oder zu erwartende hohe Radverkehrsdichte.

Andere Fahrzeuge dürfen auf einer Fahrradstraße fahren, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt wird.

In einer Fahrradstraße gilt für alle Fahrzeuge Tempo 30. Der Radverkehr hat Vorrang und darf nebeneinander fahren. Kraftfahrzeuge dürfen den Radverkehr weder behindern noch gefährden.

Rote Fahrbahnmarkierung für Radfahrer im Straßenraum
© Stadt Kaiserslautern

Rote Fahrbahnmarkierungen

An bestimmten Stellen wie z. B. Kreuzungsbereichen werden die Radverkehrsanlagen oft rot eingefärbt. Das dient dazu, die Aufmerksamkeit aller Verkehrsteilnehmer zu erhöhen und dem Kfz-Verkehr den Vorrang der Radfahrenden auf der rot markierten Furt zu signalisieren.

Verkehrsschild Gehweg Rad frei
© Stadt Kaiserslautern

Gehweg, Radfahrende frei

Gehwege sind Verkehrsflächen für den Fußverkehr. Bei ausreichender Breite und geringem Fußverkehr kann der Gehweg durch Zusatzzeichen für den Radverkehr freigegeben werden. Hier darf der Fußverkehr nicht behindert oder gefährdet werden, die Geschwindigkeit ist entsprechend anzupassen.

Verkehrszeichen für den Radverkehr

Verkehrsschild Sonderweg für Radfahrende
Bundesanstalt für Straßenwesen

Sonderweg für Radfahrende (Verkehrszeichen 237 StVO)

Dieses Schild kennzeichnet den Weg als reinen Radweg mit Benutzungspflicht. Das heißt Radfahrende müssen diesen Weg benutzen und dürfen nicht auf einer parallel verlaufenden Straße fahren. Dies gilt auch für Pedelecs mit einer Motorunterstützung bis 25 km/h und E-Scooter. Für alle anderen Verkehrsteilnehmer ist das Benutzen des Weges nicht gestattet.

Verkehrsschild Gemeinsamer Verkehrs- und Radweg
Bundesanstalt für Straßenwesen

Gemeinsamer Geh- und Radweg (Verkehrszeichen 240 StVO)

Dieses Schild gibt an, dass es sich um einen benutzungspflichtigen Sonderweg für Fußverkehr und Radfahrende handelt. Im Gegensatz zu dem getrennten Geh- und Radweg (Verkehrszeichen 241) wird dieser Weg von Fuß- und Radverkehr gemeinsam genutzt. Dies gilt auch für Pedelecs mit einer Motorunterstützung bis 25 km/h und E-Scooter. Zweiradfahrende sollten auf diesen Wegen besondere Rücksicht auf den Fußverkehr nehmen.

Verkehrsschild Getrennter Geh- und Radweg
Bundesanstalt für Straßenwesen

Getrennter Geh- und Radweg (Verkehrszeichen 241 StVO)

Dieses Schild gibt an, dass es sich um einen benutzungspflichtigen Sonderweg für Fußverkehr und Radfahrende handelt. Die weiße Linie auf dem Schild weist darauf hin, welche Wegseite für den Radverkehr und welche für die Fußverkehr bestimmt ist. Die Trennung erfolgt durch eine durchgezogene Linie oder der Radweg ist farblich oder mit anderem Oberflächenbelag abgesetzt. Radfahrende dürfen weder auf der Fahrbahn noch auf der Fußverkehrsseite fahren. Dies gilt auch für Pedelecs mit einer Motorunterstützung bis 25 km/h und E-Scooter.

Das Bild zeigt die Kombination der Verkehrsschilder Fußweg und Rad frei
Bundesanstalt für Straßenwesen

Sonderweg Fußverkehr mit Zusatzzeichen „Radfahrende frei“ (Verkehrszeichen 239 mit 1022-10 StVO)

Dieses Schild gibt an, dass es sich einen Sonderweg für Fußverkehr handelt, der durch das Zusatzzeichen für den Radverkehr freigegeben ist. Im Gegensatz zu den reinen Radwegen oder kombinierten Geh- und Radwegen besteht auf diesem Weg keine Benutzungspflicht für Radfahrende. Der Radfahrende kann selbst entscheiden, ob er auf dem Gehweg oder auf der Fahrbahn fährt. Dies gilt auch für Pedelecs mit einer Motorunterstützung bis 25 km/h.

Verkehrsschild Fahrradstraße
Bundesanstalt für Straßenwesen

Fahrradstraße (Verkehrszeichen 244.1 StVO)

Dieses Schild kennzeichnet die Straße als „Fahrradstraße“. Hier gelten die Vorschriften über die Benutzung von Fahrbahnen, abweichend davon gilt:

  • Andere Fahrzeugführer als Radfahrende dürfen Fahrradstraßen nur benutzen, soweit dies durch ein Zusatzschild zugelassen ist.
  • Alle Fahrzeuge dürfen nur maximal Tempo 30 fahren
  • Radfahrende dürfen auch nebeneinander fahren.

Das Bild zeigt eine Kombination von Verkehrsschildern
Bundesanstalt für Straßenwesen

Einbahnstraße, Radfahrende im Gegenverkehr (Verkehrszeichen 220 mit 1000-32 StVO und Zeichen 267 mit 1022-10 StVO)

Einbahnstraßen, die mit dem Zusatzzeichen „Radfahrende in beide Richtungen“ bzw. Schilder „Verbot der Einfahrt“, die mit dem Zusatzzeichen „Radfahrende frei“ ausgeschildert sind, dürfen von Radfahrenden in beide Richtungen befahren werden. Dies gilt auch für Pedelecs mit einer Motorunterstützung bis 25 km/h und E-Scooter.

Das Bild zeigt drei Verkehrsschilder für Radverkehr und Fußgänger
Bundesanstalt für Straßenwesen

Durchlässige Sackgasse für Radfahrende und Fußverkehr bzw.  für Radfahrende (Verkehrszeichen 357-50, -51, -52)

Dieses Schild symbolisiert die Durchlässigkeit für Radfahrende und Fußverkehr am Ende der Sackgasse. Dies gilt auch für Pedelecs mit einer Motorunterstützung bis 25 km/h. Die Durchlässigkeit kann auch nur für den Radverkehr oder Fußverkehr gegeben sein, dann steht oberhalb der Sackgasse lediglich das entsprechende Symbol.

Verkehrsschild Tempo-30-Zone
Bundesanstalt für Straßenwesen

Tempo-30-Zone (Verkehrszeichen 274.1-50 StVO)

In Tempo-30-Zonen fahren die Radfahrende zusammen mit den anderen Verkehrsteilnehmern auf der Fahrbahn.

Es dürfen zudem keine benutzungspflichtigen Radwege ausgewiesen werden. Tempo 30 Zonen dürfen nur Straßen ohne Fahrstreifenbegrenzungen und Leitlinien umfassen, weshalb auch die Anlage von Schutzstreifen unzulässig ist.

Verkehrsschild Verkehrsberuhigter Bereich
Bundesanstalt für Straßenwesen

Verkehrsberuhigte Bereiche (Verkehrszeichen 325 StVO)

Diese Straße wird auch als „Spielstraße“ bezeichnet und steht allen Verkehrsteilnehmern zur Verfügung. Fußgängerinnen und Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen und auch Kinderspiele sind erlaubt. Sowohl Radfahrende als auch alle anderen Fahrzeuge dürfen nur Schrittgeschwindigkeit fahren.

Verkehrsschild Verkehrsberuhigter Geschäftsbereich
Bundesanstalt für Straßenwesen

Verkehrsberuhigter Geschäftsbereich

Ein verkehrsberuhigter Geschäftsbereich ist eine Tempozone mit einer Höchstgeschwindigkeit von weniger als 30 km/h, zumeist Tempo 20. Vor allem in städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und hoher Aufenthaltsfunktion ist der verkehrsberuhigte Geschäftsbereich geeignet, um den Verkehr flächig zu beruhigen und die Verkehrssicherheit zu erhöhen.