Stellplatzablöse

Allgemeine Informationen

Bei der Errichtung von baulichen Anlagen, sowie anderer Anlagen bei denen ein Zugangs- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, oder bei der Nutzungsänderung  baulicher Anlagen und anderer Anlagen, sind in der Regel in ausreichender Anzahl und Größe Kfz-Stellplätze herzustellen (notwendige Stellplätze).

Die notwendigen Stellplätze für Bauvorhaben sind, gem. § 47 LBauO, i. V. m. der seit dem 01.03.2022 in Kraft getretenen Satzung der Stadt Kaiserslautern über die Herstellung von Fahrradabstellplätzen sowie die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung) zu ermitteln.

Link: Stellplatzsatzung

Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen für ein Vorhaben nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten auf dem Grundstück selbst möglich oder ist sie aufgrund einer Satzung nach § 88 Abs. 3 untersagt oder eingeschränkt, so kann die Bauherrin oder der Bauherr mit der Zustimmung des Referates Bauordnung, die Verpflichtungen zum Nachweis der Stellplätze auch durch Zahlung eines Geldbetrags an die Stadt Kaiserslautern erfüllen.

Die Höhe des Geldbetrags je Stellplatz oder Garage ist durch die Stellplatzablösesatzung der Stadt Kaiserslautern festgelegt (siehe Gebühren).

Der Geldbetrag wird in jeweils angemessenem Verhältnis und angemessener Reihenfolge verwendet:

  • zur Herstellung, Instandhaltung und Modernisierung von Parkeinrichtungen,
  • für investive Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs oder des Fahrradverkehrs,

für sonstige Maßnahmen, die den Bedarf an Parkeinrichtungen verringern.