Fachkräfteeinwanderung

Mit dem am 01. März 2020 in Kraft getretenen Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) wird die Einreise qualifizierter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Bundesrepublik Deutschland erleichtert, um die Wirtschaftskraft des Standortes Deutschland zu stärken und zu sichern.

Was ist eine Fachkraft?

Als Fachkraft gelten Personen mit Hochschulabschluss oder
Personen mit einer qualifizierten Berufsausbildung mit einer
Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren.
 

Welche Beschäftigung kann ausgeübt werden?

Eine Fachkraft kann die Beschäftigung ausüben, zu der sie ihre Qualifikation befähigt. Das bedeutet, dass eine Beschäftigung nunmehr auch in verwandten Berufen ermöglicht wird (z.B. ein Bäcker kann auch als Konditor arbeiten). In jedem Fall muss es sich aber um eine qualifizierte Beschäftigung handeln. Das bedeutet, dass Helfer- und Anlernberufe ausgeschlossen sind.
Die bisherige Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit entfällt. Das bedeutet, dass nicht mehr geprüft werden muss, ob für den konkreten Arbeitsplatz eine Bewerberin oder ein Bewerber aus Deutschland oder der EU zur Verfügung steht. Die Prüfung der Gleichwertigkeit der Arbeitsbedingungen durch die Bundesagentur für Arbeit bleibt jedoch weiterhin erhalten.
 

Wie wird Qualifikation sichergestellt?

In Deutschland erworbene Qualifikationen sind in der Regel unproblematisch.
ACHTUNG: Handelt es sich um eine im Ausland erworbene Qualifikation, entweder als Studien oder Berufsabschluss, ist Voraussetzung, dass die Anerkennung durch die in Deutschland zuständige Stelle vorliegt, bevor ein entsprechendes Visum für Deutschland erteilt werden kann.

Wie läuft das Anerkennungsverfahren für die bereits im Heimatland erworbene Qualifikation?

Um in Deutschland arbeiten zu können, ist eine Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation notwendig. Das Verfahren hängt davon ab, welcher Beruf in Deutschland ausgeübt werden soll (sogenannter Referenzberuf). Unter anderem bestimmt sich hiernach, die für die Anerkennung der Qualifikation zuständige Stelle.

Ist die Einreise auch möglich, wenn im Anerkennungsverfahren festgestellt wird, dass die ausländische Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist?

Sollten von der Anerkennungsstelle Defizite bei der ausländischen Berufsqualifikation im Vergleich zur deutschen Ausbildung festgestellt worden sein, besteht dennoch die Möglichkeit zur Einreise, jedoch zu einem Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland.
Weitere Voraussetzung für die Erteilung eines Visums zur Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen sind u.a. die der Qualifizierungsmaßnahme entsprechenden Deutschkenntnisse.
Informationen und eine Beratung zu möglichen Qualifizierungsmaßnahmen erhalten sie unter anderem durch das iQ-Netzwerk (www.netzwerk-iq.de).

Was ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren?

Arbeitgeber können mit einer Vollmacht der Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einleiten. Hierbei wird zwischen dem Unternehmen und der Ausländerbehörde eine Vereinbarung geschlossen, die unter anderem
die Verpflichtungen des Arbeitgebers, der Fachkraft und der beteiligten Behörden, sowie eine Beschreibung der Abläufe und Fristen enthält. Für dieses Verfahren ist eine Gebühr in Höhe von 411,-€ zu entrichten (Gebühren für die Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation und Visagebühren sind nicht enthalten).
Zuständig für das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist die Ausländerbehörde in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt, bei der die Beschäftigung erfolgen soll.


Garantiert das beschleunigte Fachkräfteverfahren die Einreise der Fachkraft?

Nein. Auch im beschleunigten Fachkräfteverfahren kann festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Einreise und einen Aufenthalt in Deutschland nicht vorliegen.

Was ist eine Fachkraft?

Als Fachkraft gelten Personen mit Hochschulabschluss oder
Personen mit einer qualifizierten Berufsausbildung mit einer
Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren.
 

Welche Beschäftigung kann ausgeübt werden?

Eine Fachkraft kann die Beschäftigung ausüben, zu der sie ihre Qualifikation befähigt. Das bedeutet, dass eine Beschäftigung nunmehr auch in verwandten Berufen ermöglicht wird (z.B. ein Bäcker kann auch als Konditor arbeiten). In jedem Fall muss es sich aber um eine qualifizierte Beschäftigung handeln. Das bedeutet, dass Helfer- und Anlernberufe ausgeschlossen sind.
Die bisherige Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit entfällt. Das bedeutet, dass nicht mehr geprüft werden muss, ob für den konkreten Arbeitsplatz eine Bewerberin oder ein Bewerber aus Deutschland oder der EU zur Verfügung steht. Die Prüfung der Gleichwertigkeit der Arbeitsbedingungen durch die Bundesagentur für Arbeit bleibt jedoch weiterhin erhalten.
 

Wie wird Qualifikation sichergestellt?

In Deutschland erworbene Qualifikationen sind in der Regel unproblematisch.
ACHTUNG: Handelt es sich um eine im Ausland erworbene Qualifikation, entweder als Studien oder Berufsabschluss, ist Voraussetzung, dass die Anerkennung durch die in Deutschland zuständige Stelle vorliegt, bevor ein entsprechendes Visum für Deutschland erteilt werden kann.

Wie läuft das Anerkennungsverfahren für die bereits im Heimatland erworbene Qualifikation?

Um in Deutschland arbeiten zu können, ist eine Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation notwendig. Das Verfahren hängt davon ab, welcher Beruf in Deutschland ausgeübt werden soll (sogenannter Referenzberuf). Unter anderem bestimmt sich hiernach, die für die Anerkennung der Qualifikation zuständige Stelle.

Ist die Einreise auch möglich, wenn im Anerkennungsverfahren festgestellt wird, dass die ausländische Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist?

Sollten von der Anerkennungsstelle Defizite bei der ausländischen Berufsqualifikation im Vergleich zur deutschen Ausbildung festgestellt worden sein, besteht dennoch die Möglichkeit zur Einreise, jedoch zu einem Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland.
Weitere Voraussetzung für die Erteilung eines Visums zur Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen sind u.a. die der Qualifizierungsmaßnahme entsprechenden Deutschkenntnisse.
Informationen und eine Beratung zu möglichen Qualifizierungsmaßnahmen erhalten sie unter anderem durch das iQ-Netzwerk (www.netzwerk-iq.de).

Was ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren?

Arbeitgeber können mit einer Vollmacht der Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einleiten. Hierbei wird zwischen dem Unternehmen und der Ausländerbehörde eine Vereinbarung geschlossen, die unter anderem
die Verpflichtungen des Arbeitgebers, der Fachkraft und der beteiligten Behörden, sowie eine Beschreibung der Abläufe und Fristen enthält. Für dieses Verfahren ist eine Gebühr in Höhe von 411,-€ zu entrichten (Gebühren für die Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation und Visagebühren sind nicht enthalten).
Zuständig für das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist die Ausländerbehörde in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt, bei der die Beschäftigung erfolgen soll.


Garantiert das beschleunigte Fachkräfteverfahren die Einreise der Fachkraft?

Nein. Auch im beschleunigten Fachkräfteverfahren kann festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Einreise und einen Aufenthalt in Deutschland nicht vorliegen.

Informationen zu der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen erhalten Sie insbesondere bei folgenden Stellen:
• iQ-Netzwerk www.netzwerk-iq.de
• Welcome-Center RLP www.welcomecenter.rlp.de
• Einheitlicher Ansprechpartner (EAP) www.eap.rlp.de
• Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland (+49 30 1815 – 1111)
• Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland www.make-it-in-germany.com
• Informationsportal zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
www.anerkennung-in-deutschland.de
• Anabin-Datenbank für ausländische Hochschulabschlüsse www.anabin.kmk.org

Prozessablauf bei Fachkräften mit ausländischer, akademischer Ausbildung © Stadt Kaiserslautern

Prozessablauf bei Fachkräften mit ausländischer, akademischer Ausbildung © Stadt Kaiserslautern

Prozessablauf Fachkräfte mit ausländischer Berufsausbildug © Stadt Kaiserslautern

Prozessablauf bei Fachkräften mit ausländischer Berufsausbildug © Stadt Kaiserslautern

Download der Infomappe "Fachkräfteeinwanderung "als PDF

In dieser Infomappe finden Sie neben erklärenden Texten und Schaubildern auch wichtige Formularanhänge zu diesem Thema.