Wiederkehrende Prüfungen

Allgemeine Informationen

Bestimmte Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung (Sonderbauten) sind in wiederkehrenden Zeiträumen einer Wiederholungsprüfung durch die Bauaufsicht zu unterziehen.

Dies sind insbesondere:

  • Versammlungsstätten  – Prüfungen in Abständen von längstens 3 Jahren
  • Verkaufsstätten >2.000 m² VK – Prüfungen in Abständen von längstens 3 Jahren
  • Mittelgaragen (Nutzfläche über 100 m² bis 1.000 m²) und Großgaragen (Nutzfläche über 1.000 m²) – Prüfungen in Abständen von längstens 5 Jahren

Bei den jeweiligen Begehungen wird überprüft, inwieweit die bauliche Anlage noch mit den bauordnungsrechtlichen aktuellen Anforderungen übereinstimmt. Darüber hinaus wird die Einhaltung der Betriebsvorschriften geprüft.

Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die wiederkehrenden Prüffristen verkürzen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Sie kann bei Schadensfällen oder wesentlichen Mängeln an den technischen Anlagen im Einzelfall weitere Prüfungen anordnen.

Darüber hinaus überprüft die Bauaufsicht auch die vorgeschriebene Prüfung von haustechnischen Anlagen und Einrichtungen durch Prüfsachverständige bzw. Sachkundigen. Technische Anlagen und Einrichtungen in Sonderbauten sind in vorgegebenen Abständen durch staatlich anerkannte Sachverständige bzw. Sachkundige zu prüfen. Der Betreiber, z.B. Hausverwaltung, Pächter, Eigentümer, ist verpflichtet, die technischen Anlagen prüfen zu lassen, eventuell festgestellte Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen und der Bauaufsicht auf Verlangen die Prüfberichte vorzulegen.

Die Rechtsgrundlagen hierzu finden Sie hier, insbesondere sind folgende Punkte zu beachten:

  • Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
  • Garagen- und Stellplatzanlagenverordnung (GarStellVO)
  • Versammlungsstättenverordnung (VStättVO)
  • Verkaufsstättenverordnung (VkVO)
  • Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen (AnlPrüfVO)

Weiterhin wirkt die Bauaufsicht bei den Gefahrenverhütungsschauen der Brandschutzdienststelle mit. Hier sind bestimmte Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung (Sonderbauten) in wiederkehrenden Zeiträumen einer Wiederholungsprüfung durch die Brandschutzdienststelle zu unterziehen.

Dies sind insbesondere:

    •  
  • Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen, wie Kurkliniken
  • Heime für alte, pflegebedürftige und behinderte Menschen und für Kinder und Jugendliche sowie vergleichbare Einrichtungen mit mehr als zwölf Betten
  • Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderhorte sowie vergleichbare Einrichtungen mit mehr als 20 Plätzen
  • Grundschulen, Hauptschulen, Regionale Schulen, Realschulen, Gymnasien, Integrierte Gesamtschulen, berufsbildende Schulen sowie Förderschulen
  • Beherbergungsstätten mit mehr als 20 Betten
  • Hochhäuser

Bei der Gefahrenverhütungsschau stellt die Brandschutzdienststelle fest, ob die bauaufsichtlich vorgeschriebenen oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften angeordneten brandschutztechnischen Maßnahmen durchgeführt und die Einrichtungen im ordnungsgemäßen Zustand sind, insbesondere ob

  • die Rettungswege im Gebäude benutzbar und - falls vorgeschrieben - frei von brennbaren Stoffen und gekennzeichnet sind,
  • das Gebäude für die Feuerwehr zugänglich ist, im Brandfall die Möglichkeit zur Rettung von Menschen und Tieren besteht, eine wirksame Brandbekämpfung gewährleistet und die Löschwasserversorgung gesichert ist,
  • die vorgeschriebenen Brandmeldeanlagen, Alarmierungseinrichtungen, Feuerlöscheinrichtungen sowie Feuerlöschgeräte vorhanden und betriebsbereit sind,
  • die vorgeschriebenen Feuerwehrpläne vorhanden sind, die geforderten Brandschutzordnungen bekannt sind und eingehalten werden sowie Brandschutzbeauftragte und Selbsthilfekräfte in der geforderten Anzahl vorhanden und einsatzbereit sind.