Kaiserslautern auf Facebook
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Bestimmte Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung (Sonderbauten) sind in wiederkehrenden Zeiträumen einer Wiederholungsprüfung durch die Bauaufsicht zu unterziehen.
Dies sind insbesondere:
Bei den jeweiligen Begehungen wird überprüft, inwieweit die bauliche Anlage noch mit den bauordnungsrechtlichen aktuellen Anforderungen übereinstimmt. Darüber hinaus wird die Einhaltung der Betriebsvorschriften geprüft.
Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die wiederkehrenden Prüffristen verkürzen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Sie kann bei Schadensfällen oder wesentlichen Mängeln an den technischen Anlagen im Einzelfall weitere Prüfungen anordnen.
Darüber hinaus überprüft die Bauaufsicht auch die vorgeschriebene Prüfung von haustechnischen Anlagen und Einrichtungen durch Prüfsachverständige bzw. Sachkundigen. Technische Anlagen und Einrichtungen in Sonderbauten sind in vorgegebenen Abständen durch staatlich anerkannte Sachverständige bzw. Sachkundige zu prüfen. Der Betreiber, z.B. Hausverwaltung, Pächter, Eigentümer, ist verpflichtet, die technischen Anlagen prüfen zu lassen, eventuell festgestellte Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen und der Bauaufsicht auf Verlangen die Prüfberichte vorzulegen.
Die Rechtsgrundlagen hierzu finden Sie hier, insbesondere sind folgende Punkte zu beachten:
Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen (AnlPrüfVO)
Weiterhin wirkt die Bauaufsicht bei den Gefahrenverhütungsschauen der Brandschutzdienststelle mit. Hier sind bestimmte Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung (Sonderbauten) in wiederkehrenden Zeiträumen einer Wiederholungsprüfung durch die Brandschutzdienststelle zu unterziehen.
Dies sind insbesondere:
Bei der Gefahrenverhütungsschau stellt die Brandschutzdienststelle fest, ob die bauaufsichtlich vorgeschriebenen oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften angeordneten brandschutztechnischen Maßnahmen durchgeführt und die Einrichtungen im ordnungsgemäßen Zustand sind, insbesondere ob
Die zuständige Sachbearbeitung finden Sie „hier“.