Beratungsstelle

Die junge Frau mit abgeneigtem Blick scheint als würde sie etwas bedrücken.

Kinder und  Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden. Sie können ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten beraten werden, wenn die Beratung aufgrund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde.

Schutz für Kinder und Jugendliche

In familiären Krisensituationen liegt die Aufgabe des Allgemeinen Sozialen Dienstes vordergründig darin, Eltern sowie ihren Kindern Hilfe und Unterstützung anzubieten.

Zum gesetzlichen Auftrag des Jugendamtes gehört auch, Kinder und Jugendliche zu schützen, wenn die Personensorgeberechtigten ihre elterliche Sorge missbräuchlich ausüben, das Kind vernachlässigenoder das Kind durch das Verhalten eines Dritten gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.
Insbesondere bei massiver körperlicher, sexueller und / oder seelischer Gewalt sowie extremer Vernachlässigung durch die Erziehungspersonen, besteht ggf. akuter Handlungsbedarf.

Das Jugendamt hat diesbezüglich die Verpflichtung, Kinder und Jugendliche in Obhut zu nehmen und sie vor weiteren Gefahren zu schützen. Falls dies ohne Einverständnis des Sorgeberechtigten erfolgen muss, ist das Familiengericht zur Klärung einzuschalten.