Bauantrag Freistellungsverfahren

Allgemeine Informationen

Für das Freistellungsvorhaben gemäß § 67 LBauO RLP benötigen Sie einen Entwurfsverfasser (z.B. Architekten mit Eintragung in der Architektenkammer). Dieser muss einen Antrag auf Freistellung des Bauvorhabens stellen. Das o.g. Freistellungsverfahren bedeutet die Freistellung bestimmter Bauvorhaben von der Prüf- und Genehmigungspflicht. Dies ist nur möglich, wenn im Bereich des Vorhaben ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan vorhanden und die Erschließung des Baugrundstückes gesichert ist.

Bei Vorhaben im Freistellungsverfahren trägt der Bauherr bzw. der Entwurfsverfasser die alleinige Verantwortung dafür, dass es bei der Realisierung nicht zu Abweichungen kommt.

Das Freistellungsverfahren ist kostenpflichtig.