Betreuerbestellung

Das gerichtliche Verfahren der Betreuerbestellung

Einleitung des Verfahrens:

Der Betreuer wird vom Betreuungsgericht bestellt. Der Betroffene kann dies selbst beantragen. Wer körperlich behindert ist, kann nur auf seinen Antrag hin einen Betreuer erhalten. In allen anderen Fällen entscheidet das Gericht auch ohne Antrag des Betroffenen von Amts wegen. Dritte (etwa Familienangehörige, Nachbarn oder auch Behörden) können beim Gericht eine entsprechende Anregung machen.

Zuständiges Gericht:

Für die Betreuerbestellung ist in erster Linie das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Betroffene zur Zeit der Antragstellung bzw. Anregung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sich also hauptsächlich aufhält.

Sachverständigengutachten, ärztliches Attest:

Ein Betreuer darf - von Ausnahmefällen abgesehen - nur bestellt werden, wenn das Gericht ein Sachverständigengutachten über die Notwendigkeit und den Umfang der Betreuung eingeholt hat. Der Sachverständige ist verpflichtet, vor der Erstattung seines Gutachtens den Betroffenen persönlich zu untersuchen und zu befragen. Wenn Sie für einen Verwandten oder Bekannten eine Betreuung anregen und es ihnen möglich ist, bereits ein ärztliches Attest beim Gericht vorzulegen, sollten Sie das tun.

Persönliche Anhörung des Betroffenen:

Das Gericht muss vor einer Entscheidung in Betreuungssachen den Betroffenen - von wenigen Ausnahmefällen abgesehen - persönlich anhören und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm verschaffen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich das Gericht hinreichend über die Persönlichkeit des Betroffenen informiert. Den unmittelbaren Eindruck soll sich das Gericht in der üblichen Umgebung des Betroffenen verschaffen, wenn es der Sachaufklärung dient.

Bekanntmachung, Wirksamkeit, Bestellungsurkunde:

Die Entscheidung des Gerichts ist dem Betroffenen, dem Betreuer, einem eventuell eingesetzten Verfahrenspfleger und der Betreuungsbehörde bekannt zu geben. Wirksamkeit erlangt die Entscheidung in der Regel mit der Bekanntgabe an den Betreuer.

Der Betreuer wird vom Gericht (Rechtspfleger/in) mündlich verpflichtet; er erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Diese Urkunde dient als Ausweis für die Vertretungsmöglichkeit. Sie ist sorgfältig aufzubewahren und muss bei Ende der Betreuung wieder dem Gericht zurückgegeben werden.

Rechtsmittel:

Die betreute Person ist in jedem Fall verfahrenfähig, d.h. sie kann selbst Anträge stellen und Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen einlegen. Als Rechtsmittel kommen in Betracht: die (unbefristete) Beschwerde oder die sofortige Beschwerde, die innerhalb von 2 Wochen eingelegt werden muss. Welches Rechtsmittel im Einzelfall in Betracht kommt, wo und auf welche Weise es einzulegen ist, ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung, die das Gericht seiner Entscheidung beizufügen hat.