Voraussetzungen

Ein Betreuer kann nur bestellt werden, wenn bei der betroffenen Person eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt, die auf einer der folgenden, im Gesetz (§ 1896 Abs. 1 BGB) genannten Krankheiten oder Behinderungen beruht:

Psychische Krankheiten:

Hierzu gehören alle körperlich nicht begründbaren seelischen Erkrankungen; ferner seelische Störungen, die körperliche Ursachen haben, beispielsweise als Folge von Krankheiten (z.B. einer Hirnhautentzündung) oder von Verletzungen des Gehirns. Auch Abhängigkeitserkrankungen (Sucht) können bei entsprechendem Schweregrad psychische Krankheiten sein. Dasselbe gilt schließlich für Neurosen oder Persönlichkeitsstörungen.

Geistige Behinderungen:

Hierunter fallen die angeborenen sowie die während der Geburt oder durch frühkindliche Hirnschädigung erworbenen Intelligenzdefekte verschiedener Schweregrade.

Seelische Behinderungen:

Dies sind bleibende psychische Beeinträchtigungen, die als Folge von psychischen Erkrankungen entstanden sind. Auch die geistigen Auswirkungen des Altersabbaus werden hierzu gerechnet.

Körperliche Behinderungen:

Auch körperliche Behinderungen können Anlass für die Bestellung eines Betreuers sein, allerdings nur, soweit sie die Fähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten wenigstens teilweise aufheben oder wesentlich behindern. Dies kann etwa bei dauernder Bewegungsunfähigkeit der Fall sein. In diesen Fällen kann die Betreuung allerdings nur auf Antrag und niemals gegen den Willen der betroffenen Person errichtet werden.

Ist die betroffene Person nun:

  1. aufgrund einer der o.g. Krankheiten oder Behinderungen nicht in der Lage ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise zu regeln und sind
  2. keine anderen Hilfsmöglichkeiten, insbesondere durch Unterstützung von Familienangehörigen, Bekannten oder sozialen Diensten, vorhanden

kann das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen.

Gegen den Willen einer betroffenen Person kann eine Betreuung nur dann errichtet werden, wenn diese nicht mehr in der Lage ist ihren Willen frei zu bestimmen. Das heißt, die geistigen oder psychischen Einschränkungen müssen so stark ausgeprägt sein, dass die Person zu keiner realistischen und vernunftgeleiteten Entscheidung mehr fähig ist.