Gewässerumgestaltung

Inhalt

Allgemeine Informationen

Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Ausbau) bedarf der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungs- bzw. eines Plangenehmigungsverfahrens nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz. Ein Gewässerausbau liegt z.B. vor, wenn ein Teich oder Fischweiher ohne Folien- oder Betonabdichtung hergestellt wird. Auch das Verlegen eines Gewässerlaufs oder die Veränderung der Uferböschungen eines Oberflächengewässers bedarf einer Planfeststellung bzw. einer Plangenehmigung.

Nach dem Eingang der notwendigen Antragsunterlagen wird das Planfeststellungs- bzw. das Plangenehmigungsverfahren von der Unteren Wasserbehörde durchgeführt. 


Rechtsgrundlagen


Standort

Referat Umweltschutz
Lauterstraße 2
67657 Kaiserslautern

Ansprechpartner

Frau Groß


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