Kaiserslautern auf Facebook
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Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Ausbau) bedarf der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungs- bzw. eines Plangenehmigungsverfahrens nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz. Ein Gewässerausbau liegt z.B. vor, wenn ein Teich oder Fischweiher ohne Folien- oder Betonabdichtung hergestellt wird. Auch das Verlegen eines Gewässerlaufs oder die Veränderung der Uferböschungen eines Oberflächengewässers bedarf einer Planfeststellung bzw. einer Plangenehmigung.
Nach dem Eingang der notwendigen Antragsunterlagen wird das Planfeststellungs- bzw. das Plangenehmigungsverfahren von der Unteren Wasserbehörde durchgeführt.
Frau Groß
Herr Große