Kaiserslautern auf Facebook
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Die Gewässerunterhaltung umfasst die Pflege und Entwicklung ausgebauter und nicht ausgebauter Fließ- und Stillgewässer. Je nach Größe, Bedeutung und Nutzung eines Gewässers sowie Typ des Einzugsgebietes sind Art, Umfang und Häufigkeit der Unterhaltungsmaßnahmen verschieden.
Die grundsätzlichen Ziele der Gewässerunterhaltung ergeben sich aus dem § 39 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und dem § 64 Landeswassergesetz (LWG). Demnach umfasst die Unterhaltung die Erhaltung des Gewässerbettes und der Ufer für den ordnungsgemäßen Wasserabfluss. Dabei sind die günstigen Wirkungen des Gewässers für den Naturhaushalt und die Gewässerlandschaft zu bewahren und zu entwickeln.. Dazu gehören auch: die Sicherung der Böschungsbereiche und der Ufer möglichst in naturnaher Bauweise. Weitere Ziele sind die Erhaltung und Verbesserung des Selbstreinigungsvermögens, die Freihaltung, Reinigung und Räumung des Gewässerbettes und der Ufer, sowie die Förderung eines möglichst naturnahen Uferrandbewuchses,sowie
Die Stadt Kaiserslautern ist als untere Wasserbehörde unterhaltungspflichtig für alle natürlichen Gewässer II. und III. Ordnung im Stadtgebiet. Dazu gehören sämtliche Bäche sowie auch die künstlichen Stillgewässer im Eigentum der Stadt (Gelterswoog, Vogelwoog, Blechhammerweiher, Siegelbacher Teiche etc.).
Hinweise
Wenn Sie Bedarf für eine Gewässerunterhaltungsmaßnahme sehen, melden Sie sich bitte beim Referat Umweltschutz unter den angegebenen Telefonnummern.
Frau Groß