Kaiserslautern auf Facebook
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Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer und ebenfalls eine Real- oder Objektsteuer. Steuergegenstand ist die objektive Ertragskraft (Gewinn) eines inländisch betriebenen Gewerbebetriebs. Die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners werden dabei nicht berücksichtigt.
Gewerbesteuerpflichtig sind die Gewinne aus der Ausübung einer gewerblichen Betätigung von Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften.
Schuldner der Gewerbesteuer ist der Unternehmer, für dessen Rechnungen das Gewerbe betrieben wird.
Berechnung der Gewerbesteuer
Gewerbeertrag x Steuermesszahl x Hebesatz = Gewerbesteuer
Der Gewerbeertrag wird von dem zuständigen Finanzamt, auf Grundlage der Gewerbesteuererklärung festgelegt. Dieser wird mit der bundesweiten Steuermesszahl von 3,5% multipliziert. Der sich daraus ergebene Gewerbesteuermessbetrag wird durch einen Bescheid (Gewerbesteuermessbescheid) festgesetzt und dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben. Der errechnete Messbetrag, der den hebeberechtigten Städten und Gemeinden mitgeteilt wird, ist der bindende Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Gewerbesteuer und der Gewerbesteuervorauszahlung. Die Gemeinde hat weder ein Prüfungsrecht, noch darf sie vom festgesetzten Gewerbesteuermessbetrag abweichen.
Sind im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur Ausübung eines Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten worden, so ist der Steuermessbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenen Anteile (Zerlegungsanteile) aufzuteilen und durch einen Zerlegungsbescheid dem Steuerpflichtigen und den hebeberechtigten Gemeinden bekannt zu geben.
Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid können erfolgversprechend nur durch Anfechtung dieses Bescheides selbst, nicht auch durch Anfechtung des darauf aufbauenden gemeindlichen Steuerbescheides angegriffen werden.
Der Gewerbesteuermessbetrag wird von der Gemeinde mit einem Hebesatz multipliziert, daraus entsteht die Gewerbesteuer.
Der aktuelle Hebesatz der Stadt Kaiserslautern liegt seit 2023 bei 430 v.H.
Eine Gewerbesteuererklärung ist bei dem zuständigen Finanzamt einzureichen.
Gewerbesteuergesetz
Hebesatzsatzung vom 30.06.2023
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Abgabeordnung