Vergnügungssteuer

Inhalt

Allgemeine Informationen

Die Stadt Kaiserslautern erhebt die Vergnügungssteuern als örtliche Aufwandsteuer.
Der Besteuerung unterliegen in Kaiserslautern veranstaltete Vergnügungen gewerblicher Art:

  1. Tanzveranstaltungen
  2. Varieté- und Revueveranstaltungen,
  3. Catch-, Ringkampf- und Boxkampfveranstaltungen, wenn Personen auftreten, die solche Kämpfe berufs- oder gewerbsmäßig ausführen,
  4. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art,
  5. Vorführungen von pornografischen und ähnlichen Filmen oder Bildern - auch in Kabinen -,
  6. Veranstaltungen im Rahmen eines Barbetriebes, wenn die Gäste über das Verabreichen von Speisen und Getränken hinaus durch Bedienungspersonal oder Vorführungen gleich welcher Art unterhalten werden,
  7. Sex- und Erotikmessen,
  8. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen,
  9. Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Geräten in
    1. Spielhallen, Internetcafés oder ähnlichen Unternehmen,
    2. Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.

Steuerfreie Veranstaltungen sind

  1. Nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen,
  2. Veranstaltungen von Körperschaften, Vereinigungen und sonstigen Vermögensmassen, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken gem. §§ 51 ff Abgabenordnung (AO) dienen,
  3. Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischer Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe,
  4. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen, gemeinnützigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 51. AO verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anzeige nach § 10 angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht,
  5. Veranstaltungen gemäß der Ziffern 1 bis 3 sowie das Halten von Geräten nach § 1 Ziffer 9 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen,
  6. Veranstaltungen von Tanzschulen im Rahmen des erteilen Tanzunterrichtes.

 
Steuerschuldner ist der Unternehmer / die Unternehmerin der Veranstaltung (Veranstalter /  Veranstalterin). Als Unternehmer der Veranstaltung gilt auch der Inhaber der Räume oder Grundstücke, in denen die Veranstaltung stattfindet, wenn er bzw. sie im Rahmen der Veranstaltung Speisen oder Getränke verkauft oder an den Einnahmen bzw. dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist.
 
Die Steuer wird nach dem Eintritt, als Pauschsteuer, nach dem Einspielergebnis oder nach den Roheinnahmen erhoben.
Hierfür ist in allen Fällen eine Steuererklärung einzureichen.

 

Steuersätze

Art der Besteuerung Bemessungsgrundlage Steuersatz
Eintritt Eintrittspreis bzw. erhobenes Entgelt 20%
Pausch­steuer Größe des benutzten Raumes (geschlossene Räume) 0,70 € / angefangene 10 m² und Veranstaltungs­tag
  Größe des benutzten Raumes (im Freien) 0,30 € / angefangene 10 m² und Veranstaltungs­tag
  Anzahl der Geräte (Spielhallen, Internetcafés, ähnliche Unternehmen) 60,00 €
  Anzahl der Geräte (sonstige Orte) 20,00 €
  Apparate mit Gewalt­verherrlichung 500,00 €
  Musikboxen 15,00 €
Einspiel­ergebnis Geräte mit Gewinnmöglichkeit  (in Spielhallen, Internetcafés oder ähnlichen Unternehmen) 25 %; mindestens 60,00 €
  Geräte mit Gewinnmöglichkeit (an sonstigen Orten)  25 %; mindestens 20,00 €
Roh­einnahmen Alle dem Veranstalter / der Veranstalterin von den Teilnehmenden oder Benutzenden zufließende Einnahmen (Bruttoeinnahmen) 20 %

Notwendige Unterlagen

Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder mit Online-Fomular.
Die Eintragungen sind getrennt nach Aufstellort und anschließend aufsteigend nach Gerätenummern vorzunehmen. Für den Folgemonat ist lückenlos an den Auslesetag (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Vormonats anzuschließen. Die Steueranmeldung ist vom Halter der Geräte (Aufsteller) eigenhändig zu unterschreiben.


Formulare

Vergnügungsteuererklärung

Rechtsgrundlagen

Vergnügungssteuersatzung


Kontakt

Vergnügungssteuer
Wenn Sie Fragen zu dieser Dienstleistung haben, können Sie die Abteilung unter folgenden Kontaktdaten erreichen.

Standort

Referat Finanzen - Abteilung Steuern
Willy-Brandt-Platz 1
67657 Kaiserslautern