Kaiserslautern auf Facebook
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Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die dazu geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.
Baustelleneinrichtungen und Gerüste gelten nicht als Fliegende Bauten.
Fliegende Bauten mit einer Ausführungsgenehmigung sind vor Gebrauch der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Voraussetzungen
Im Allgemeinen benötigen Fliegende Bauten eine Ausführungsgenehmigung. Ausnahmen hiervon sind in der Landesbauordnung aufgeführt.
Rechtzeitig vor der Ingebrauchnahme des Fliegenden Baus ist dies der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Im Allgemeinen wird dann jener von ihr abgenommen. Bei dieser Gebrauchsabnahme muss das zu diesem Fliegenden Bau dazugehörige gültige Prüfbuch im Original vorliegen. Dort wird das Ergebnis der Gebrauchsabnahme eingetragen.
Insbesondere bei Zelten, die aus mehreren Modulen bestehen (zum Beispiel ein Hauptzelt mit angebauten Pagodenzelten), ist darauf zu achten, dass die jeweils geplante Kombination von Einzelzelten auch als Gesamtheit in dem Prüfbuch eingetragen ist. Die Vorlage von mehreren Prüfbüchern für jedes Einzelzelt ersetzt dies nicht.
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Landesbauordnung