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Auf der offiziellen Facebook-Seite der Stadt Kaiserslautern postet die Pressestelle relevante Verwaltungsthemen aber auch andere Informationen rund um Kaiserslautern und das Leben in der Stadt.
Gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 BNatSchG steht den Ländern ein Vorkaufsrecht an den dort in den Nr. 1 - 3 aufgelisteten Grundstücken zu. Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist (§ 66 Abs. 2 BNatSchG). Gemäß § 66 Abs. 3 S. 1 BNatSchG bedarf das Vorkaufsrecht nicht der Eintragung in das Grundbuch. Es geht jedoch rechtsgeschäftlich und landesrechtlich begründeten Vorkaufsrechten mit Ausnahme solcher auf den Gebieten des Grundstücksverkehrs und des Siedlungswesens im Rang vor. Bei einem Eigentumserwerb aufgrund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen durch Rechtsgeschäft begründete Vorkaufsrechte. Gemäß § 66 Abs. 5 BNatSchG bleiben abweichende Vorschriften der Länder unberührt.
Kontakt
Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
Friedrich-Ebert-Straße 14
67433 Neustadt
Tel: 06321 99-0
Fax: 06321 99-2900
E-Mail: poststelle@sgdsued.rlp.de
Öffnungszeiten:
Mo - Do: 9:00-12:00 und 14:00-15:30 Uhr
Fr: 9:00-12:00 Uhr
Bundesnaturschutzgesetz
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