Kaiserslautern auf Facebook
Auf der offiziellen Facebook-Seite der Stadt Kaiserslautern postet die Pressestelle relevante Verwaltungsthemen aber auch andere Informationen rund um Kaiserslautern und das Leben in der Stadt.
In Kaiserslautern ahndet die Abteilung Straßenverkehrsbehörde Verkehrsverstöße und führt Verwarngeldverfahren durch. Ein Verwarngeldverfahren ist beendet, wenn das festgesetzte Verwarngeld fristgerecht gezahlt wird. Ist das Verwarngeld nicht oder nicht vollständig innerhalb der Frist (eine Woche) gezahlt oder führen die Einwände des Fahrzeugführers nicht zur Einstellung des Verfahrens, so leitet die Straßenverkehrsbehörde den Vorgang an die Bußgeldstelle weiter. Diese entscheidet dann in eigener Zuständigkeit. Nach dem Willen des Gesetzgebers handelt es sich beim Verwarngeldverfahren um ein vereinfachtes Verfahren, mit dem Bagatelldelikte rasch und ohne großen Aufwand erledigt werden sollen. Daher kann bei korrekt erteilter Verwarnung trotz Einwänden des Fahrzeugführers ohne vorherige Rückäußerung sofort ein gebührenpflichtiger Bußgeldbescheid erlassen werden. Eine ausführliche Erläuterung, weshalb das Verfahren nicht eingestellt werden konnte, sieht der Gesetzgeber nicht vor. Ein Bußgeldbescheid beinhaltet zuzüglich des jeweiligen Verwarngeldes Gebühren und Auslagen z.Zt. in Höhe von 23,50 EUR. Das Bußgeldverfahren ist an gesetzliche Regeln gebunden, z.B. bezüglich Fristen, Zustellungsvorschriften, Rechtsbehelfsmöglichkeiten sowie Rechtskrafteintritt. Wenn Sie mit einer Bußgeldentscheidung nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides Einspruch einzulegen. Die Frist wird auch durch telefonischen Einspruch gewahrt, der dann schriftlich nachzureichen ist. Kann aufgrund Ihres Einspruchs der Bußgeldbescheid nicht geändert oder aufgehoben werden, muss die Bußgeldakte über die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern an das Amtsgericht Kaiserslautern zur Entscheidung abgegeben werden.
Hinweise
Verwarnungs- oder Bußgelder in gesetzlicher Höhe, ggf. zuzüglich gesetzlicher Auslagen und Gebühren
evtl. Aktenzeichen oder Kfz-Kennzeichen