Kaiserslautern auf Facebook
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Wer eine Gaststätte betreiben will, braucht hierfür grundsätzlich eine Erlaubnis (Konzession). Der Erlaubnisvorbehalt soll sicherstellen, dass von dem Betrieb keine Gefahren (z. B. für die Sicherheit und Gesundheit der Gäste, Hygieneschutz) oder unzumutbare Belästigungen (z. B. Geräusch- und Geruchsemissionen) ausgehen.
Eine Gaststätte betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schank-/Speisewirtschaft), wenn der Betrieb Jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Keine Erlaubnis braucht, wer nur:
Die Erlaubnisfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften, wie zum Beispiel Anzeigepflicht, Nichtraucherschutz, Sperrzeitregelung, lebensmittelrechtliche Vorschriften, Baurecht.
Voraussetzungen
Die Gaststättenerlaubnis wird für eine bestimmte Person (auch juristische) für einen bestimmten Ort (Gaststätte) erteilt.
Weiterhin wird die Erlaubnis für eine bestimmte Betriebsart (z. B. Schank- und/oder Speisewirtschaft, Barbetrieb, Diskothek, Tanzcafé etc.) und für bestimmte Räume erteilt.
Eine Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht über die persönliche oder finanzielle Zuverlässigkeit verfügt.
Pachtvertrag
Auszug aus dem Gewerbezentralregister
Führungszeugnis
Unbedenklichkeitsbescheinigungen Finanzamt und Gemeindekasse
Unterrichtungsnachweis IHK
Bescheinigung über die Belehrung des Gesundheitsamtes gem. § 43 Infektionsschutzgesetz
Verwaltungsaufwand
ca. 4 Wochen
Gaststättengesetz, Gaststättenverordnung, Nichtraucherschutzgesetz, Jugendschutzgesetz
Antragstellung spätestens vier Wochen vor geplanter Inbetriebnahme der Gaststätte
Weitere Informationen zu den Formularen
Herr Peter