Kaiserslautern auf Facebook
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Wer mit explosionsgefährlichen Stoffen für nichtgewerbliche Zwecke umgehen will, bedarf hierfür einer behördlichen Erlaubnis (Erlaubnis nach § 27 SprengG). Diese wird in der Regel für die Dauer von fünf Jahren erteilt und berechtigt zum Erwerben, Aufbewahren, Verwenden, Vernichten und Verbringen dieser Stoffe.
Voraussetzungen
Eine Erlaubnis nach § 27 SprengG setzt neben der persönlichen Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung voraus, dass der Antragsteller die entsprechende Fachkunde nachweist. Diese kann z.B. durch die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang erworben werden. Für diesen Lehrgang ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich, die von der Stadtverwaltung Kaiserslautern auf Antrag ausgestellt wird.
Hinweise
Erlaubnisse für den gewerblichen Bereich werden von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Friedrich-Ebert-Straße 14, 67433 Neustadt an der Weinstraße erteilt.
Fristen
Bei der Verlängerung einer Erlaubnis ist der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Gültigkeit der vorhandenen Erlaubnis zu stellen. Bei verspätet eingereichten Anträgen kann eine Verlängerung nicht mehr erteilt werden. In diesem Fall wird eine neue Erlaubnis ausgestellt.
Antragsformular
Fragebogen zur Lagerung kleinerer Mengen an Explosivstoffen
Nachweis der Fachkunde
Bedürfnisnachweis (z.B. Bescheinigung Schützenverein, gültiger Jagdschein)
Neuausstellung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG: 108,52 EUR
Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG: 75,40 EUR
Ausstellen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung: 70,00 EUR
§ 27 Sprengstoffgesetz
Frau Wolff