Genehmigungsfreie Vorhaben

Inhalt

Allgemeine Informationen

Nicht alle Bauvorhaben bedürfen einer Baugenehmigung. § 62 LBauO Rh-Pf enthält eine Auflistung der genehmigungsfreien Vorhaben. Wegen ihrer Vielzahl sollen hier nur einige beispielhaft aufgeführt werden: -Gebäude bis zu 50 cbm umbauen Raum; im Aussenbereich bis 10 cbm (ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten), -Pergolen, -Werbeanlagen bis zu einer Größe von 1,0 qm. Es ist zu beachten, dass diese baulichen Anlagen - auch wenn sie genehmigungsfrei sind - den baurechtlichen Bestimmungen (Bauplanungs- und Bauordnungsrecht) entsprechen müssen. Genehmigungsfrei sind nach § 62 LBauO auch Anlagen wie Wärmepumpen, Feuerungs-, Abwasser- oder Wasserversorgungsanlagen. Darüber hinaus sieht die Landesbauordnung 1998 in § 67 auch die Genehmigungsfreiheit für Wohngebäude, Stellplätze und Garagen vor.

Voraussetzungen
Voraussetzung ist, dass das
Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt und
dessen Festsetzungen nicht widerspricht,
die Erschließung gesichert ist und
die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.


Notwendige Unterlagen

Baugenehmigungsunterlagen (bei Vorhaben nach § 67 LBauO)


Gebühren

Gebühren sind abhängig vom umbauten Raum (bei Vorhaben nach § 67 LBauO)


Standort

Referat Bauordnung
Willy-Brandt-Platz 1
67657 Kaiserslautern

Dienstleistungsgruppen