Blindenhilfe, Landesblindengeldgesetz

Inhalt

Allgemeine Informationen

Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

Voraussetzungen
Blinden Menschen stehen nach dieser Rechtsvorschrift Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleich zu setzende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.


Rechtsgrundlagen

§ 72 Sozialgesetzbuch XII


Standort

Soziales (Referat Soziales)
Maxstraße 17 + 19
67659 Kaiserslautern