Kaiserslautern auf Facebook
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Die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Straßen, Wege, Plätze, öffentliche Grünanlagen und Immissionsschutzanlagen) ist Aufgabe der Gemeinden. Erschließungsanlagen sind notwendig, um Grundstücke baulich oder gewerblich nutzen zu können. Sie vermitteln daher einen (Erschließungs-)Vorteil. Dieser kommt im wesentlichen den Eigentümerinnen und Eigentümern bzw. den Erbbauberechtigten der angrenzenden Grundstücke zugute. Im Baugesetzbuch hat der Gesetzgeber bestimmt, dass dieser Vorteil durch die Zahlung von Beiträgen auszugleichen ist. Die Gemeinden sind daher verpflichtet, die Investitionen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu refinanzieren. Die Herstellungskosten dieser Anlagen sind zu 90 % von den Eigentümerinnen und Eigentümern bzw. den Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke zu tragen. Bei Beginn der Baumaßnahmen werden in der Regel Vorauszahlungen erhoben, die später auf die endgültigen Beiträge angerechnet werden.
Hinweise
Bei Auskunftswünschen sind genaue Angaben über die Lage des Grundstücks (Straße, Gemarkung, Flur, Flurstücks-Nr.) erforderlich.
Genaue Angaben über die Lage des Grundstücks (Straße, Gemarkung, Flur, Flustücks-Nr.) sind erforderlich.
§ 127 ff BauGB i.V.m. Erschließungsbeitragssatzung
Frau Herrmann
Frau Laske
Frau Zander