Elternbeiträge in Kindertagesstätten

Inhalt

Allgemeine Informationen

 

Tabelle zur Bestimmung des einkommensabhängigen Elternbeitrages für Kindertagesstättenkinder im Alter unter zwei Jahren und Schulkinder sowie für Kinder, die im Rahmen der Kindertagespflege betreut werden.

Gültig ab 01.01.2018 bis 31.12.2024

Elternbeitraege Kita


(1) Das maßgebliche monatliche Einkommen wird auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 SGB XII bzw. der DVO zu § 82 SGB XII ermittelt.
(2) Als zeitliche Trennungslinie zwischen Teilzeit- und Ganzzeitbetreuung kann gem. § 2 Abs. 5 Nr. 1 der Kita-Landesverordnung auf die im Kindergartenbereich geltende sieben Stunden Marke abgestellt werden. Überträgt man diesen zeitlichen Betreuungsumfang auf die Situation der Schulkinder, so liegt zumindest während der Schulzeit bei diesen Kindern eine Teilzeitbetreuung vor.
(3) Für Familien mit vier und mehr Kindern wird gem. § 13 Abs. 2 Satz 3 KitaG kein Elternbeitrag erhoben.

PDF Download - Elternbeiträge in Kindertagesstätten

 

Tabelle zur Bestimmung des einkommensabhängigen Elternbeitrages für Kindertagesstättenkinder im Alter unter zwei Jahren und Schulkinder sowie für Kinder, die im Rahmen der Kindertagespflege betreut werden.

Gültig ab 01.01.2025

Elternbeitraege Krippe Hort Ktp Stadt KL ab 01.01.2025

PDF Download - Elternbeitraege KTP, Krippe, Hort Stadt KL ab 01.01.2025

(1) Das maßgebliche monatliche Einkommen wird auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 SGB XII bzw. der DVO zu § 82 SGB XII ermittelt.
(2) Für den Teilzeitbereich gilt eine Betreuungszeit bis zu 7 Stunden und für den Ganztagsbereich über 7 Stunden Schulkinder werden dem Teilzeitbereich zugerechnet, da deren Betreuungszeit im Nachmittagsbereich nach der Schule unter 7 Stunden liegt
(3) Anzahl der Kinder im Haushalt der Familie, für die Kindergeld bezogen wird


Notwendige Unterlagen

Diese Elternbeiträge können auf Antrag erlassen oder ermäßigt werden.

Voraussetzungen
Elternbeiträge sind nach § 90 des Sozialgesetzbuches VIII teilweise oder ganz zu erlassen, wenn die finanzielle Belastung dem Kind und seinen Eltern nicht zuzumuten sind.

Als Nachweise für den Erlass bzw. die Ermäßigung werden benötigt:

1. Alle Einkommensbelege (Verdienstbescheinigung, Höhe des Kindergeldes, Wohngeldes usw.)
2. Alle Ausgabenbelege (Miete, Versicherungen, Schuldverpflichtungen usw.)


Rechtsgrundlagen

§ 90 Abs. 3 und 4 Sozialgesetzbuch VIII - Kinder- und Jugendhilfe - i.V. mit Kapitel 11, Abschnitt I und II des SGB XII - Sozialhilfe,  §§ 82-85, 87-88 Sozialgesetzbuch XII, § 26 Kindertagesstättengesetz


Standort

Referat Jugend und Sport
Willy-Brandt-Platz 1
67657 Kaiserslautern
  • 0631 365 - 1510
  • 0631 365 - 1519
  • jugend@kaiserslautern.de
  • Öffnungszeiten
  • Mo - Do
    08:00 - 12:30 Uhr
    13:30 - 16:00 Uhr
    Fr
    08:00 - 13:00 Uhr

Ansprechpartner

Herr Günther

Frau Mohanathas



Dienstleistungsgruppen