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Rückforderung zuviel gewährter Ausgleichsleistungen nach einem Schadensausgleich in den neuen Bundesländern, Polen oder Rumänien.
Voraussetzungen
Rückforderung ehemalige DDR:
Für eine Rückforderung von gewährter Entschädigung ist Voraussetzung, dass ab 1990 ein Vermögensschaden ganz oder teilweise ausgeglichen wurde (z. B. durch Rückgabe, Zahlung einer Entschädigung oder durch Wiederaufleben der Verfügungsmöglichkeiten im Rahmen der Vereinigung beider deutscher Staaten am 3. Oktober 1990). Die Empfänger von Schadensausgleichsleistungen sind verpflichtet, dies dem Referat Lastenausgleich (Ausgleichsamt) anzuzeigen und die für die Rückforderung erforderlichen Angaben zu machen.
Rückforderung Polen:
Grundsätzlich wurde ab den 80er Jahren das Vermögen der Aussiedler vom polnischen Staat nicht enteignet. Da es den Aussiedlern von der Bundesrepublik Deutschland aus jedoch nicht mehr möglich war, über ihr zurückgelassenes Vermögen zu verfügen, erhielten Sie eine Entschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG). Nach Wegfall der Verfügungsbeschränkungen ist die gezahlte Entschädigung nach § 349 LAG zurückzuzahlen.
Rückforderung Rumänien:
In Rumänien konnten innerhalb bestimmter Fristen Rückgabeanträge gestellt werden. Wird Vermögen zurückgegeben, für das Lastenausgleich gewährt wurde, muss der Lastenausgleich nach § 349 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) zurückgezahlt werden. Das gleiche gilt bei einem Schadensausgleich in Geld. Die Empfänger eines Schadensausgleichs sind verpflichtet, dies dem Ausgleichsamt mitzuteilen (§ 349 Abs. 5 Satz 3 LAG).
Lastenausgleichsgesetz (LAG) in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845)