Kaiserslautern auf Facebook
Auf der offiziellen Facebook-Seite der Stadt Kaiserslautern postet die Pressestelle relevante Verwaltungsthemen aber auch andere Informationen rund um Kaiserslautern und das Leben in der Stadt.
Nach geltender Rechtslage sind die Auslandsvertretungen ab dem 1. Januar 2013 sachlich und örtlich für die Ausstellung von Personalausweisen an Auslandsdeutsche zuständig. Bürgerinnen und Bürger ohne Wohnsitz im Inland können somit einen Personalausweis bei der für sie zuständigen Auslandsvertretung beantragen.
Das Auswärtige Amt hat auf seiner Homepage eine Übersicht von „ausgewählten Auslandsvertretungen“, die als Personalausweisbehörden ab dem 1. Januar 2013 für die Ausstellung von Personalausweisen für im Ausland lebende Deutsche zuständig sind, veröffentlicht. Die Liste ist auf der Homepage des Auswärtigen Amtes (AA) veröffentlicht:
Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann in Ausnahmefällen beim Vorliegen einer Zustimmung der zuständigen Auslandsvertretung des Wohnsitzlandes ein Personalausweis von einer unzuständigen Personalausweisbehörde ausgestellt werden. Der wichtige Grund ist nachzuweisen.
Voraussetzungen
Sollten Sie einen Personalausweis ohne Wohnsitz im Inland beantragen wollen, bitten wir Sie vorab um telefonische oder elektronische Mitteilung Ihrer letzten Wohnanschrift in Deutschland unter 049-(0)631 365-4076/2576 oder an buergercenter@kaiserslautern.de.
Hinweise
Wegen der Unterschriftsleistung und Abgabe der Fingerabdrücke ist Ihre persönliche Vorsprache bei der Antragstellung erforderlich, dies gilt auch für die Beantragung eines nPA für Kinder.
Kann ab dem 16. Lebensjahr vom Jugendlichen selbst beantragt werden, wenn er bereits im Besitz eines Ausweisdokumentes ist.
Im Zuge der Beantragung des Personalausweises kann – mit Passermächtigung der zuständigen Botschaft – auch ein Reisepass beantragt werden – Nr. 19.4.1, 2. Abs. PassVwV
Achtung: hier doppelte Gebühr, z. B. regulärer RP: 140,00 EUR/Antragsteller über 24 Jahre – 75,00 EUR/Antragsteller unter 24 Jahren.
Es kann auch ein vorläufiger Personalausweis ausgestellt werden Gebühr 10 EUR + 13,00 EUR Zuschlag.
ab dem 24. Lebensjahr | 37,00 EUR |
unter 24 Jahren | 22,80 EUR |
Gebührenzuschlag | 30,00 EUR |
§ 35 PAuswG i.V.m. § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 PAuswG
§ 1 Abs. 4 Nr. 2 PAuswG i. V.m. § 1 Abs. 3 PAuswGebV
§ 15 Abs. 2 Passverordnung