Kaiserslautern auf Facebook
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Durch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung verpflichtet sich eine Privatperson dem Staat gegenüber, für die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers sowie die Ausreisekosten aufzukommen.
Ist der Ausländer selbst in der Lage, den Lebensunterhalt zu sichern, ist die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ausnahmslos entbehrlich. Die Vorlage einer Verpflichtungserklärung ist nicht Voraussetzung für die Annahme eines Visumantrages.
Zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung gegenüber der Ausländerbehörde wird die finanzielle Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen geprüft. Auf Einkommen, welches unterhalb der Freigrenzen liegt, kann nicht zugegriffen werden, weshalb hier die finanzielle Leistungsfähigkeit zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung nicht gegeben ist. Eine Verpflichtungserklärung kann nur abgegeben werden, wenn die übernommene Verpflichtung aus eigenem Einkommen oder sonstigen eigenen Mitteln im Bundesgebiet bestritten werden kann.
Bei der Abgabe einer Verpflichtungserklärung handelt es sich um eine einseitige Willenserklärung. Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist keine vertragliche Vereinbarung. Die Vertretung der sich verpflichtenden Person durch eine andere Person ist nicht zulässig.
Die Verpflichtungserklärung ist in der Regel im Original bei der deutschen Auslandsvertretung mit dem entsprechenden Antrag auf Erteilung eines Visums vorzulegen, weshalb wir empfehlen, vor Abgabe der Verpflichtungserklärung eine Kopie anzufertigen. Wir weisen darauf hin, dass es allein in der Zuständigkeit der jeweiligen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland liegt, über den gestellten Visumantrag zu entscheiden.
Die geforderten Angaben und Nachweise unterliegen der Freiwilligkeit. Eine Verpflichtungserklärung ist unbeachtlich, wenn aufgrund fehlender Angaben die Bonität nicht geprüft werden kann.
Durch die Abgabe der Verpflichtungserklärung verpflichten Sie sich, alle Kosten für den Lebensunterhalt der eingeladenen Person zu tragen, sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt der eingeladenen Person einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle (z.B. Arztbesuch, Medikamente, Krankenhausaufenthalt) und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Die Verpflichtung umfasst auch die Ausreisekosten (z.B. Flugticket und/oder sonstige Transportkosten, Kosten einer Abschiebung etc.).
Die Verpflichtungserklärung wird grundsätzlich für die gesamte Dauer des – absehbaren – Aufenthaltes abgegeben, wobei die Haftung auf 5 Jahre begrenzt ist.
Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers bzw. bei bereits im Bundesgebiet aufhältigen Ausländern ab Erteilung des Aufenthaltstitels jedoch ausdrücklich nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen oder durch Anerkennung als Asylberechtigter nach Artikel 16a GG, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutzes nach §§ 3 oder 4 AsylG (vgl. § 68 Absatz 1 Satz 4 AufenthG).
Zwischen dem Zeitpunkt der Abgabe einer Verpflichtungserklärung und der tatsächlichen Visumerteilung sollten nicht mehr als sechs Monate liegen, um sicherzustellen, dass die finanziellen Verhältnisse der sich verpflichtenden Person bei Erteilung des Visums nach wie vor gegeben sind. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird daher grundsätzlich die Abgabe einer erneuten Verpflichtungserklärung erforderlich.
Der Widerruf einer Verpflichtungserklärung ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Im Rahmen des Visumverfahrens wird das Vorliegen von ausreichendem Krankenversicherungsschutz unabhängig von der Abgabe einer Verpflichtungserklärung geprüft, da dies grundsätzlich Voraussetzung zur Erteilung des Visums ist. Die sich verpflichtende Person hat hierbei bei einem Krankheitsfall für alle Kosten aufzukommen, die nicht von einer Krankenversicherung übernommen werden bzw. die Deckungssumme der Krankenversicherung übersteigen.
Nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel zu beschaffen.
Die Daten der sich verpflichtenden Person werden gemäß § 69 Absatz 2 AufenthV gespeichert.
Folgende Unterlagen sind grundsätzlich im Rahmen der persönlichen Vorsprache im Original vorzulegen:
Für die Feststellung der Bonität können nur solche Nachweise über die finanzielle Leistungsfähigkeit anerkannt werden, die nachträglich nicht verändert werden können. Die bloße Vorlage von Kontoauszügen oder eines Sparbuches ist daher nicht ausreichend.
*Als gesicherte Nachweise einer ausreichenden Bonität gelten:
Die Gebühr für eine Verpflichtungserklärung beträgt aktuell 29,00 Euro (vgl. § 47 Absatz 1 Nummer 12 AufenthV).
Frau Dick
Herr Steinbrecher
Herr Adelmann