Planfeststellungsverfahren zum Ersatzneubau der 110-kV-Hochspannungsfreileitungstrasse Pos.-Nr. XXX, Schaltwerk (SW) Miesau – SW Hohenecken



Bekanntmachung

Planfeststellungsverfahren zum Ersatzneubau der  110-kV-Hochspannungsfreileitungstrasse  Pos.-Nr. XXX, Schaltwerk (SW) Miesau – SW Hohenecken

Aktenzeichen 6620#2025/0013-0380 Ref21a-Energie

Die Pfalzwerke Netz AG, Wredestraße 35, 67059 Ludwigshafen am Rhein, hat für oben genanntes Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt.

Zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Zentralreferat Gewerbeaufsicht, Stresemann-
straße 3-5, 56068 Koblenz. Über die Zulässigkeit des Vorhabens wird in Form eines Planfeststellungsbeschlusses entschieden.

Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Planunterlagen:

Die Unterlagen werden gem. § 73 Abs. 2 i.V.m § 27b des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 43a Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG) ausschließlich in elektronischer Form auf den Internetseiten der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord sowie der Stadtverwaltung Kaiserslautern und der Verbandsgemeindeverwaltungen Bruchmühlbach-Miesau, Ramstein-Miesenbach und Landstuhl in der Zeit vom 12.06.2026 bis 11.07.2026 zugänglich gemacht.

Die Unterlagen sowie weitere Informationen zum Vorhaben stehen
ab dem 12.06.2026 unter folgenden Internetadressen zur Verfügung:

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord:

https://sgdnord.rlp.de/themen/energie/netzausbau
unter der Rubrik „Laufende Verfahren“
(siehe Link „Ersatzneubau der 110-kV-Hochspannungsfreileitungstrasse Pos.-Nr. XXX, Schaltwerk (SW) Miesau – SW Hohenecken“)

Stadtverwaltung Kaiserslautern, Willy-Brandt-Platz 1, 67657 Kaiserslautern:

https://www.kaiserslautern.de/sozial_leben_wohnen/planen_bauen_wohnen/externe_planauslagen/index.html.de

Verbandsgemeindeverwaltung Bruchmühlbach-Miesau, Am Rathaus 2, 66892 Bruchmühlbach-Miesau:

https://www.bruchmuehlbach-miesau.de/service/aktuelles/planfeststellungsverfahren/

Verbandsgemeindeverwaltung Ramstein-Miesenbach, Am Neuen Markt 6, 66877 Ramstein-Miesenbach

https://www.ramstein-miesenbach.de/de/bauen-und-umwelt/planfeststellungsverfahren-zum-ersatzneubau-der-110-kv-hochspannungsfreileitungstrasse/

Verbandsgemeindeverwaltung Landstuhl, Kaiserstraße 49, 66849 Landstuhl

https://www.landstuhl.de/verbandsgemeinde-landstuhl/aktuelles/startseite/planfeststellungsverfahren-zum-ersatzneubau-der-110-kv-hochspannungsfreileitungstrasse/

Auf Verlangen eines Beteiligten, welches während der Dauer der Auslegung an die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord zu richten ist, kann eine alternative, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. Wenden Sie sich hierzu bitte per E-Mail an Poststelle21@sgdnord.rlp.de oder schriftlich an die folgende Adresse: Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Zentralreferat Gewerbeaufsicht, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz.

Einwendungen, Äußerungen und Fragen von Betroffenen sowie Stellungnahmen und Einwendungen von anerkannten Vereinigungen:

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zu einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist – also bis einschließlich 11.08.2026 Einwendungen gegen den Plan erheben oder sich zum Vorhaben äußern. Dies kann elektronisch per E-Mail an das Funktionspostfach Energiewirtschaft21a@sgdnord.rlp.de oder mündlich zur elektronischen Eingabe bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz, bei der oben genannten Stadtverwaltung oder bei den oben genannten Verbandsgemeindeverwaltungen erfolgen (§ 43a Abs. 1 und 6 EnWG i.V.m. § 21 Abs. 2 UVPG). Vereinigungen, die aufgrund einer gesetzlich begründeten Anerkennung befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen (z.B. anerkannte Vereinigungen gemäß § 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG [Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG] in der Neufassung der Bekanntmachung vom 23.08.2017 [BGBl. I S. 3290], zuletzt geändert durch Artikel 14b des Gesetzes vom 22.12.2023 [BGBl. 2023 I Nr. 405]), wird bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist – also bis einschließlich 11.08.2026 – Gelegenheit gegeben, Einwendungen gegen den Plan zu erheben oder sich zum Vorhaben zu äußern.
Dies kann elektronisch per E-Mail an das Funktionspostfach Energiewirtschaft21a@sgdnord.rlp.de oder mündlich zur elektronischen Eingabe bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz, bei der oben genannten Stadtverwaltung oder bei den oben genannten Verbandsgemeindeverwaltungen erfolgen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG).

Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Planfeststellungsverfahren Äußerungen und Stellungnahmen sowie alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (formelle Präklusion). Äußerungsfrist und formelle Präklusion gelten auch für Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen.

Einwendungen sollen neben dem leserlichen Vor- und Familiennamen auch die volle leserliche Anschrift des Einwenders/der Einwenderin enthalten. Eine Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Um Angabe des Aktenzeichens 6620#2025/0013-0380 Ref21a-Energie wird gebeten. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter, gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner/eine Unterzeichnerin mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter/in der übrigen Unterzeichner/innen zu bezeichnen. Vertreter/in kann nur eine natürliche Person sein. Sofern eine gleichförmige Eingabe den vorgenannten Anforderungen nicht entspricht, kann sie unberücksichtigt bleiben. Will die Behörde so verfahren, ist dies öffentlich bekanntzumachen (§§ 72 Abs. 2 und 17 Abs. 2 VwVfG). Endet die Vertretungsmacht des Vertreters/ der Vertreterin, so kann die Behörde die nicht mehr Vertretenen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Sind mehr als 50 Personen aufzufordern, so kann die Behörde die Aufforderung öffentlich bekannt machen. Wird der Aufforderung nicht fristgemäß entsprochen, so kann die Behörde von Amts wegen eine/n gemeinsame/n Vertreter/in bestellen (§§ 72 Abs. 2 und 17 Abs. 4 VwVfG). Die Einwendungen und Stellungnahmen werden der Antragstellerin elektronisch zur Verfügung gestellt, um eine Erwiderung zu ermöglichen (§ 43a Abs. 7 EnWG).

Nähere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten in Planfeststellungsverfahren und sonstigen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung erhalten Sie unter: https://sgdnord.rlp.de/ueber-die-sgd-nord/datenschutz/verfahren-mit-oeffentlichkeitsbeteiligung.

Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungs­behörde entschieden. Der Planfeststellungsbeschluss wird öffentlich bekanntgegeben, indem er für die Dauer von zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde mit der Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich gemacht wird und zusätzlich mit seinem verfügenden Teil und der Rechtsbehelfsbelehrung sowie einem Hinweis auf die Zugänglichmachung im Internet in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, verbreitet sind, bekanntgemacht wird. Nach Ablauf von zwei Wochen seit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde gilt der Planfeststellungsbeschluss gegenüber den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 43b Abs. 5 EnWG).

Bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, bei der oben genannten Stadtverwaltung oder bei den oben genannten Verbandsgemeindeverwaltungen können innerhalb der Äußerungsfrist Fragen zum Vorhaben eingereicht werden.

Beschreibung des Vorhabens:

Das Vorhaben umfasst folgende Maßnahmen:

  1. Neubau und Betrieb der 110-kV-Hochspannungsfreileitung Schaltwerk (SW) Miesau – SW Hohenecken (Pos. XXX), Bauabschnitt 1; Anfangspunkt ist das SW Miesau, Portale Ost und West mit Leitungseinführung über Mast Nr. 1, Flurstücke Nr. 510/1, Nr. 511/4 und Nr. 340 in der Gemarkung Niedermiesau; Endpunkt ist Mast Nr. 9 mit Leitungseinführung in das UW Hauptstuhl, Portale Ost und West, Flurstücke Nr. 159 und Nr. 163 in der Gemarkung Hauptstuhl; Länge: 2,5 km; Ersatzneubau von neun Masten und Rückbau von einem Mast, Neubeseilung mit 2er-Bündeln TAL/ACS 380/50 mm² auf zwei Stromkreisen,
  2. Neubau und Betrieb der 110-kV-Hochspannungsfreileitung SW Miesau – SW Hohenecken (Pos. XXX), Bauabschnitt 2; Anfangspunkt ist das UW Hauptstuhl, Portale Ost und West mit Leitungseinführung über Mast Nr. 9, Flurstücke Nr. 159 und Nr. 163, Gemarkung Niedermiesau; Endpunkt ist Mast Nr. 29 mit Leitungseinführung in das UW Landstuhl, Portale Ost und West, Flurstück Nr. 1301/17 in der Gemarkung Ramstein; Länge: 6,2 km; Ersatzneubau von 20 Masten und Rückbau von einem Mast, Neubeseilung mit 2er-Bündeln TAL/ACS 380/50 mm² auf zwei Stromkreisen
  3. Änderung der 110-kV-Bahnstromleitung Saarbrücken – Kaiserslautern (BL 453) im Abschnitt von Mast Nr. 6465_DB bis Mast Nr. 6467_DB durch Neubau der Maste Nr. 64 und Nr. 65 als notwendige Folgemaßnahme; Anfangspunkt ist Mast Nr. 6465_DB, Flurstücke Nr. 1684 und Nr. 1685, in der Gemarkung Ramstein; Endpunkt ist Mast Nr. 6467_DB, Flurstück Nr. 1570/13 in der Gemarkung Ramstein; Länge: 1,2 km; Neubau von zwei Masten, Übernahme der Bestandsseile AL/ST 240/50 mm²,
  4. Neubau und Betrieb der 110-kV-Hochspannungsfreileitung SW Miesau – SW Hohenecken (Pos. XXX), Bauabschnitt 3; Anfangspunkt ist das UW Landstuhl, Portale Ost und West mit Leitungseinführung über Mast Nr. 29, Flurstück Nr. 1301/17 in der Gemarkung Ramstein; Endpunkt ist Mast Nr. 58 mit Leitungseinführung in das UW Einsiedlerhof, Portale Ost und West, Flurstück Nr. 4850/61 in der Gemarkung Kaiserslautern; Länge: 8,4 km; Ersatzneubau von 29 Masten, Neubeseilung mit 2er-Bündeln TAL/ACS 380/50 mm² auf zwei Stromkreisen,
  5. Neubau und Betrieb der 110-kV-Hochspannungsfreileitung SW Miesau – SW Hohenecken (Pos. XXX), Bauabschnitt 4; Anfangspunkt ist das UW Einsiedlerhof, Portale Ost und West mit Leitungseinführung über Mast Nr. 58, Flurstück 4850/61 in der Gemarkung Kaiserslautern; Endpunkt ist der Mast Nr. 63 mit Leitungseinführung in das SW Hohenecken, Portale Nord und Süd, Flurstück Nr. 3693/61 und Nr. 3693/62 in der Gemarkung Kaiserslautern; Länge: 1,5 km; Ersatzneubau von drei Masten, Neubeseilung mit 2er-Bündeln TAL/ACS 300/50 mm² bzw. 2er-Bündeln TAL/ACS 380/50 mm² auf zwei Stromkreisen.

Neben den oben beschriebenen Projektbestandteilen sind alle mit dem Vorhaben in Zusammenhang stehenden Maßnahmen, die zur Errichtung, zum Betrieb und zur Unterhaltung der Leitungen notwendig sind, Gegenstand des Antrags (z.B. die Änderung und Anbindung angrenzender Leitungen, die Sicherung und Nutzung von Zuwegungen und Arbeitsflächen, die Ausweisung von Freileitungsschutzstreifen sowie notwendige Folgemaßnahmen an anderen Anlagen [insbesondere Rückbaumaßnahmen an bestehenden Freileitungen, Rückbau von Provisorien, Errichtung und temporärer Betrieb von Baueinsatzkabeln]).

Das Vorhaben befindet sich auf dem Gebiet folgender Kommunen:

  • Landkreis Kaiserslautern
    • Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau
      • Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau
    • Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach
      • Ortsgemeinde Hütschenhausen
      • Ortsgemeinde Ramstein-Miesenbach
    • Verbandsgemeinde Landstuhl
      • Ortsgemeinde Landstuhl
      • Ortsgemeinde Hauptstuhl
      • Ortsgemeinde Kindsbach
  • Kreisfreie Stadt Kaiserslautern
    • Stadtteil Einsiedlerhof
    • Stadtteil Hohenecken

Erörterungstermin/Onlinekonsultation:

Nach § 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen im Sinne des § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG sowie die zum Plan abgegebenen Stellungnahmen von Behörden mit der Vorhabenträgerin, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Personen und Vereinigungen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, können vom Termin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind (§ 73 Abs. 6 Satz 4 VwVfG). Beim Erörterungstermin ist die Vertretung durch eine/n Bevollmächtigte/n möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten/ einer Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn/sie verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

Der Erörterungstermin kann durch eine Onlinekonsultation oder, mit Einwilligung der zur Teilnahme Berechtigten, durch eine Video- oder Telefonkonferenz ersetzt werden. Bei einer Onlinekonsultation ist den zur Teilnahme Berechtigten innerhalb einer vorher bekannt zu machenden Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder elektronisch zu äußern (§ 27c Abs. 1 und 2 VwVfG).

Kosten:

Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erör­terungstermin oder Vertretungsbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

Veränderungssperre und Vorkaufsrecht:

Mit Beginn der Internetveröffentlichung des Planes tritt die Veränderungssperre des § 44a EnWG in Kraft. Auf den vom Plan betroffenen Flächen, wie sie insbesondere in den Anlagen 2 und 3 der Planunterlagen bezeichnet sind, dürfen bis zu ihrer Inanspruchnahme keine wesentlich wertsteigernden oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerenden Veränderungen vorgenommen werden. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Vorhabenträgerin ein Vorkaufsrecht an diesen Flächen zu (§ 44a Abs. 3 EnWG).

Umweltverträglichkeitsprüfung:

Für das Vorhaben war gemäß § 5 Abs. 1 sowie §§ 6 bis 14b des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I 540), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) festzustellen, ob die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht. Für den Ersatzneubau der 110-kV-Hochspannungsfreileitungstrasse Pos.-Nr. XXX, SW Miesau – SW Hohenecken ist gemäß § 9 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Abschätzung der Umweltauswirkungen durchzuführen.

In Abstimmung mit der Planfeststellungsbehörde hat die Vorhabenträgerin freiwillig einen Antrag auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gestellt und auf die Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung verzichtet. Für das Vorhaben besteht damit UVP-Pflicht.

Die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen ist gleichzeitig die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 18 Abs. 1 UVPG. Die Planunterlagen entsprechen den Vorgaben aus § 19 Abs. 1 UVPG. Die Planunterlagen beinhalten insbesondere folgende Unterlagen: einen Erläuterungsbericht, Übersichtspläne (Maßstab 1:19.500/1:7.000), Lagepläne (Maßstab 1:2.000/1:500), Mast- und Fundamentlisten, Schemazeichnungen der Maste und Fundamente, Wasserschutzrechtliche Anträge, Naturschutzrechtliche Anträge, einen Antrag über die Aufnahme des Ersatzneubaus der Bahnleitungen in das Planfeststellungsverfahren, einen Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie mit Anhängen (Steckbriefe Oberflächenwasserkörper, Steckbriefe Grundwasserkörper, Mastliste), einen Immissionsbericht zu elektrischen und magnetischen Feldern mit Minimierungsbetrachtung nach der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchVVwV), Berechnete Werte der magnetischen Flussdichte und elektrischen Feldstärke im Bewertungsabstand (im Einwirkungsbereich an repräsentativen Bezugspunkten), Ausführungen zu der Berücksichtigung von anderen Hochfrequenzanlagen, Lagepläne zur elektromagnetischen Verträglichkeit, Nachweise über die Einhaltung der Grenzwerte gemäß Anhang 1a nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 der 26. BImSchV, einen UVP-Bericht (§ 16 UVPG), einen Landschaftspflegerischen Begleitplan mit Anlagen (Steckbriefe zu den Masten, Lagepläne und Legenden zu den Lageplänen), Fachbeiträge Artenschutz (spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, Geländeerfassungen 2023/24 und Dokumentation und Zoologische Untersuchungen 2023 – Ergebnisbericht Artengruppe Amphibien und Reptilien), eine Verträglichkeitsuntersuchung für das FFH-Gebiet „Westricher Moorniederung“, Leitungsrechtsregister (= Verzeichnisse der betroffenen Grundstücke mit Flächenangaben zum Umfang der geplanten Inanspruchnahme) und ein Kreuzungsverzeichnis.

Der Plan enthält außerdem die folgenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen im Sinne des § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UVPG: Tischvorlage zur Durchführung eines Scoping-Termins für die Umweltverträglichkeitsprüfung, Protokoll zu dem Scoping-Termin und Unterrichtungsschreiben über den Untersuchungsrahmen gemäß § 15 Abs. 1 UVPG der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord vom 25.07.2023.

Rechtsgrundlagen:

Das Planfeststellungsverfahren wird aufgrund folgender Rechtsvorschriften durchgeführt: § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie der Absätze 4 und 5, §§ 43a ff. des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 sowie § 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Rheinland-Pfalz (LVwVfG) vom 23.12.1976 (GVBl. S. 308), das zuletzt durch § 48 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 487) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 72 bis 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist.

Koblenz, den 19.05.2026

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

Im Auftrag

Thomas Gottschling

- Leitender Regierungsdirektor -