Kaiserslautern auf Facebook
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Bekanntmachung der Stadt Kaiserslautern
Vollzug der §§ 36 und 37 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz (LStrG) in der Fassung vom 01. August 1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2025 (GVBl. S. 763)
Gemäß Beschluss des Stadtrates vom 15.06.2026 gibt die Stadt gemäß § 37 Abs. 2 LStrG folgende Einziehung und Teileinziehung sowie gemäß Beschluss des Bauausschusses des Stadtrates am 27.01.2026 gemäß § 36 Abs. 3 folgende Widmung bekannt:
a.) Einziehung:
Rathausvorplatz und den ehemaligen öffentlichen Parkplatz im westlichen Bereich des südlichen Teilstücks der Straße Willy-Brandt-Platz, beides Teilstücke aus Gemarkung Kaiserslautern, Flurstücks Nr. 403/7 – Nr. 1 und 2 der nachfolgenden Planskizze
b.) Teileinziehung und Widmung als Fußgängerzone mit eingeschränktem Fahrverkehr (Radfahrer frei
Südliches Teilstück der Straße Willy-Brandt-Platz (zwischen Burgstraße und ehem. Zufahrt zum Parkplatz), Teilstück aus Gemarkung Kaiserslautern, Flurstücks Nr. 397/7 und 403/7 gemäß der nachfolgenden Planskizze unter c)
c.) Widmung als Gemeindestraße
Das Teilstück aus der Verkehrsanlage Willy-Brandt-Platz, Fl. Nr. 397/7 im nördlichen Bereich bis zur ehemaligen Zufahrt zum Parkplatz gemäß der nachfolgenden Planskizze
Der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz hat als Straßenaufsichtsbehörde der Einziehung und Teileinziehung mit Schreiben vom 21.05.2026, Az.: DL IV/25, zugestimmt.
Die Einziehung und Teileinziehung sowie die Widmung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Die Beschreibung und Begründung der Einziehung und Teileinziehung sowie der Widmung können während der Dienststunden der Stadtverwaltung (montags bis donnerstags von 8.00 – 12.30 Uhr und 13.30 – 16.00 Uhr, freitags von 8.00 – 13.00 Uhr) beim Referat Stadtentwicklung im Rathaus, 15. Obergeschoss, Zimmer 1524, Willy-Brandt-Platz 1, 67653 Kaiserslautern, eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Kaiserslautern, Referat Stadtentwicklung , Rathaus, Willy-Brandt-Platz 1, 15. Obergeschoss, Zimmer Nr. 1524 oder bei der Geschäftsstelle des Stadtrechtsausschusses, Rathaus Nord, Benzinoring 1, 1. Obergeschoss, Zimmer B110, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter "www.kaiserslautern.de/ekommunikation" aufgeführt sind.
Kaiserslautern, den 17.06.2026
Stadtverwaltung
gez.
Beate Kimmel
Oberbürgermeisterin