Baumschutz und Artenschutz

Bei jeder Fällabsicht oder bei größeren Rückschnitten ist der Artenschutz gemäß Bundesnaturschutzgesetz unbedingt zu berücksichtigen. Seit dem 01.03.2010 gelten nach Bundesnaturschutzrecht strengere Vorschriften für den Artenschutz.

 

Auch wer sich als Privatgartenbesitzer zwar nicht bei Baumfällungen oder Baumpflegearbeiten, wohl aber bei größeren Heckenschnitten gemäß §39 Bundesnaturschutzgesetz an die Schonzeiten vom 1. März bis 30. Oktober eines Jahres halten muss, darf gemäß §44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG (besonderer Artenschutz) keine erhebliche Störung von besonders geschützten Tieren während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit ausüben und keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten beschädigen oder zerstören. Das Verbot der Tötung von wildlebenden Tieren durch Fäll- oder Pflegearbeiten an Bäumen oder Sträuchern versteht sich von selbst.

 

Hinweise zum Besonderen Artenschutz:

Der besondere Artenschutz verbietet die Zerstörung aktueller oder regelmäßig genutzter Fortpflanzungs- und Ruhestätten, z.B. die Spechthöhle im Baumstamm, die von Fledermäusen regelmäßig benutzte Baumhöhle, die von nistenden Spatzen genutzten Mauernischen oder regelmäßig aufgesuchte Mauerseglerquartiere am Gebäude.

Alle europäischen Vogelarten sind nach der europäischen Vogelschutzrichtlinie und dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besonders oder sogar streng geschützt. Es dürfen daher Maßnahmen an Gehölzen (Bäume, Sträucher, etc.) nur dann vorgenommen werden, wenn keine Vögel oder von ihnen belegte Fortpflanzungs- und Ruhestätten dadurch beeinträchtigt werden können (§ 44 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 BNatSchG).

Dies gilt vor allem in der jährlichen Hauptbrutsaison von Mitte März bis Mitte Juli, kann aber auch außerhalb dieses Zeitraumes einmal von Bedeutung sein. So können sich etwa auch die - wie die Vögel besonders geschützten - Fledermäuse regelmäßig, auch in den Herbst- und Wintermonaten, in Bäumen mit Höhlungen aufhalten. Vergewissern Sie sich bitte eigenverantwortlich unmittelbar vor Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen, ob belegte Fortpflanzungs- und Ruhestätten berührt sind.

Vermeiden Sie bitte grundsätzlich Störungen in der Brutsaison gerade auch im Zusammenhang mit dem Abbruch, Neubau oder Sanierung von Gebäuden.

Wenn die Durchführung einer beeinträchtigenden Maßnahme dennoch unvermeidbar ist, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) durch die dafür zuständige Naturschutzbehörde (Kontakt Stolz).

 

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