Kaiserslautern auf Facebook
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Aufgrund der §§ 1 und 9, 103, 104, 105 und 106 Abs. 1 Nr. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. Seite 407), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 23.09.2020 (GVBl. Seite 516) in Verbindung mit § 1 Landesverordnung über die Zuständigkeit der Allgemeinen Ordnungsbehörden vom 31.10.1978 (GVBl. S. 695) und § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. Seite 308), zuletzt geändert durch Landes-gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. 2015, Seite 487) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I Seite 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.07.2024 (BGBl. I Nr. 236) in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung erlässt die Stadtverwaltung Kaiserslautern – Ordnungsbehörde – folgende
Allgemeinverfügung
1.
Für Freitag, den 04. Juli 2025 von 17:00 Uhr bis 05:00 Uhr des Folgetages, Samstag, den 05 Juli 2025 von 11:00 Uhr bis 05:00 Uhr des Folgetages und Sonntag, den 06. Juli 2025, in der Zeit von 11:00 Uhr bis 24:00 Uhr wird der gewerbsmäßige Verkauf von Glasgetränkebehältnissen (Flaschen, Gläser) untersagt. Das Verbot gilt für den gesamten in der anliegenden Karte definierten Bereich (grün umrandeter Bereich im Kartenausschnitt). Das Verbot erstreckt sich bei den Straßen im Grenzbereich auf beide Straßenseiten.
2.
Innerhalb des in Ziffer 1 definierten örtlichen und zeitlichen Bereichs ist weiterhin das Mitführen und die Benutzung von Glasgetränkebe-hältnissen außerhalb von geschlossenen Räumen verboten.
3.
Ausgenommen von dem Verbot nach Ziffer 1 ist der Verkauf von Glasgebinden an Personen, welche diese offensichtlich und ausschließlich zum häuslichen Verzehr der Getränke erwerben.
4.
Ausgenommen von dem Verbot nach Ziffer 2 sind:
In den Fällen der Buchstaben b) bis e) haben die Gastwirte und sonstigen Verantwortlichen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass keine Glasgetränkebehältnisse von Gästen oder Dritten in den Bereich außerhalb der Freisitze und abseits der Ausschankstellen verbracht werden. Die Ordnungsbehörde behält sich vor, bei Verstößen, sowie sonstigen Änderungen der Gefahrenlage weitergehende Anordnungen zu treffen.
5.
Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung im öffentlichen Interesse angeordnet.
6.
Die Verbote der Allgemeinverfügung vom 30.10.2024 zur Alkoholverbotszone rund um die Mall, die Fruchthalle, das Pfalztheater, die Rathäuser bis hoch zum Museumsplatz bleiben unberührt bestehen.
7.
Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung, Willy-Brandt-Platz 1, 67657 Kaiserslautern, oder bei der Geschäftsstelle des Stadtrechtsausschusses bei der Stadtverwaltung Kaiserslautern, Rathaus Nord, Benzinoring 1, 67657 Kaiserslautern, 1. Obergeschoß, Gebäude B, Zimmer B 110, erhoben werden.
Bei schriftlicher Erhebung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter "https://www.kaiserslautern.de/serviceportal/ekommunikation/index.html.de" aufgeführt sind.
i. A. Christina Mayer
Stadtverwaltungsdirektorin
Hinweis
Diese Verfügung und Ihre Begründung können bei der Stadtverwaltung Kaiserslautern, Referat Recht und Ordnung, Rathaus – Nord, Gebäude C, Benzinoring 1, 2.Obergeschoß, Zimmer C 204 während der üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden.