Allgemeinverfügung Cannabiskonsumverbot Maikerwe 2025

Aufgrund der §§ 1 und 9, 103, 104, 105 und 106 Abs. 1 Nr. 1  des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. Seite 407), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 23.09.2020 (GVBl. Seite 516) in Verbindung mit § 1 Landesverordnung über die Zuständigkeit der Allgemeinen Ordnungsbehörden vom 31.10.1978 (GVBl. S. 695) und § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. Seite 308), zuletzt geändert durch Landes-gesetz vom  22.12.2015 (GVBl. 2015, Seite 487) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I Seite 102), zuletzt geändert durch  Artikel 2 des Gesetzes vom 15.07.2024 (BGBl. I Nr. 236)  in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung erlässt die Stadtverwaltung Kaiserslautern – Ordnungsbehörde –  folgende 

Allgemeinverfügung

  1. Im Bereich des Messeplatzes ist während der Öffnungszeiten der Maikerwe vom 23.05.2025 bis einschließlich zum 02.06. 2025 in der Zeit von 13:00 bis 23:00 Uhr der Konsum von Cannabis verboten.

Das Verbot gilt für den gesamten, in der anliegenden Karte blau umrandeten Verbotsbereich, den folgende Straßen und Plätze umfassen:

  1. Fischerstraße ab der Kreuzung Fischerstraße – Barbarossaring in Richtung Bahndamm bis zur Einmündung Bismarkstraße
  2. Zusätzlich die Freifläche zwischen Fischer- und Bismarkstraße
  3. Ab der Einmündung Bismarkstraße entlang der Barbarossastraße in Richtung Enterweilerstraße bis zur Brücke
  4. Von der Brücke entlang des Bahndamms in Richtung Norden bis zur nächsten Bebauung (Hyundai-Händler)
  5. Am oberen Ende des Messegeländes vom Bahndamm entlang der Bebauung bis zur Kreuzung August-Herrmann-Straße – Barbarossaring
  6. Von dieser Kreuzung zurück zur Kreuzung Barbarossaring – Fischerstraße

Das Verbot erstreckt sich bei den Straßen im Grenzbereich auf beide Straßenseiten.

  1. Ordnungswidrigkeit:

Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot in Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung kann eine Geldbuße in Höhe von bis zu 30.000,00 Euro, nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 2 des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG), zur Zahlung fällig werden.

  1. Sofortige Vollziehbarkeit:

Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung im öffentlichen Interesse angeordnet.

  1. Bekanntgabe:

Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung, Willy-Brandt-Platz 1, 67657 Kaiserslautern, oder bei der Geschäftsstelle des Stadtrechtsausschusses bei der Stadtverwaltung Kaiserslautern, Rathaus Nord, Benzinoring 1, 67657 Kaiserslautern, 1. Obergeschoß, Gebäude B, Zimmer B 110, erhoben werden.

Bei schriftlicher Erhebung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter "https://www.kaiserslautern.de/serviceportal/ekommunikation/index.html.de" aufgeführt sind.

i. A.  Christina Mayer

Stadtverwaltungsdirektorin

Hinweis

Diese Verfügung und Ihre Begründung können bei der Stadtverwaltung Kaiserslautern, Referat Recht und Ordnung, Rathaus – Nord, Gebäude C, Benzinoring 1, 2.Obergeschoß, Zimmer C 204 während der üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden

Die Abgrenzung der Verbotszone im Bereich Messeplatz auf dem Stadtplan. © Stadt Kaiserslautern

© Stadt Kaiserslautern