Pressemitteilung vom 19.06.2024

Freilaufendes Haustier gefunden – was ist zu tun?

Der richtige Umgang mit Fundtieren in Kaiserslautern

Menschen sind Tieren gegenüber dafür verantwortlich, deren Leben und Wohlbefinden zu schützen. Deshalb gibt es vielfältige gesetzliche Regelungen, die auch Pflichten für Finderinnen und Finder von Tieren beinhalten. Grundsätzlich sind aufgefundene Heim- und Haustiere sowie Tiere, die üblicherweise vom Menschen gehalten werden, als Fundtiere zu betrachten und zu behandeln. Dazu gehören zum Beispiel Hunde, Katzen, Kleintiere, Ziervögel, landwirtschaftliche Nutztiere und alle Tiere, die nicht zu den heimischen Wildtieren gehören. Die Finderin oder der Finder eines solchen Tieres muss dieses der zuständigen Fundbehörde melden und darf es keinesfalls einfach behalten.

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im Bürgerlichen Recht wurde in Artikel 90 a des Bürgerliches Gesetzbuches (BGB) bestimmt, dass Tiere keine Sachen sind. Es sind jedoch die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Mangels spezieller gesetzlicher Regelungen zu aufgefundenen Tieren gelten damit die Bestimmungen über Fundsachen (Artikel 965 ff. BGB) auch für Fundtiere.

Das bedeutet konkret: Wird in Kaiserslautern ein Tier allein aufgefunden oder läuft es einem zu, muss es an die Besitzerin oder den Besitzer zurückgegeben werden. Ist dies nicht möglich, hat die Finderin oder der Finder das gefundene Tier unverzüglich bei der zuständigen Fundbehörde der Stadtverwaltung Kaiserslautern anzuzeigen. Das geht bei der Ordnungsbehörde, beziehungsweise beim Kommunalen Vollzugsdienst, oder notfalls bei der Feuerwehr. Gegebenenfalls ist das Tier dann auf Anordnung der Stadtverwaltung im Tierheim Kaiserslautern abzugeben. Die Abgabe eines gefundenen Tieres im Tierheim gilt als Fundtieranzeige. Sollte ein Transport durch die Finderin oder den Finder nicht möglich sein, wird dieser organisiert.

Meldet sich die Finderin oder der Finder eines Tieres nicht bei der zuständigen Behörde, handelt es sich um eine Fundunterschlagung, die gemäß Artikel 246 Absatz 1 StGB strafbar ist. Zudem ist der richtige Umgang mit Fundtieren auch für das Wohl der Tiere bedeutend. Einerseits kann so eine eventuell notwendige tiermedizinische Versorgung umgehend gewährleistet werden. Andererseits kann dadurch auch möglichst schnell die Besitzerin oder der Besitzer des Tieres ausfindig gemacht werden, die oder der sein Tier vielleicht schon schmerzlich vermisst.

Die Ordnungsbehörde, beziehungsweise der Kommunale Vollzugsdienst, ist telefonisch unter (0631) 365-2717 und die Feuerwehr unter (0631) 316052-0 erreichbar. Übrigens sollte auch die Sichtung eines freilaufenden Haus- oder Nutztieres bei der Ordnungsbehörde, der Feuerwehr oder der Polizei gemeldet werden. Das Tierheim Kaiserslautern (Altes Forsthaus 11, 67661 Kaiserslautern) ist telefonisch unter (0631) 350-3667 zu erreichen.



Schaubild Fundtiere © Stadt Kaiserslautern

© Stadt Kaiserslautern

Autor/in: Pressestelle

Kaiserslautern, 19.06.2024