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Pressemitteilung vom 31.07.2023

Mögliche Verstöße gegen Jugendschutzgesetz kontrolliert

Kommunaler Vollzugsdienst wieder mit Testkäufer unterwegs

Der Kommunale Vollzugsdienst der Stadt Kaiserslautern hat in den letzten Wochen erneut die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes in Verkaufsstätten für Tabakwaren und Alkohol kontrolliert. In neun von zehn überprüften Lebensmittelgeschäften, Kiosken und Tankstellen wurden dem minderjährigen Testkäufer die gewünschten Waren ohne Fragen nach Alter oder Vorlage eines gültigen Ausweises verkauft. Auf die überführten Geschäftsinhaberinnen und -inhaber sowie deren Personal kommen nun Bußgeldverfahren im drei- bis vierstelligen Eurobereich zu.

„Das Ergebnis unserer Kontrollen war ernüchternd“, bilanzierte Bürgermeisterin Beate Kimmel abschließend. „Bei den letzten Testkäufen Anfang des Jahres war ein positiver Trend zu vermerken, da nur in den wenigsten Fällen die gewünschten Artikel an den minderjährigen Testkäufer abgegeben wurden.“ Leider habe sich dieser Aufwärtstrend nicht bestätigt, so dass nun die Kontrollen weiter ausgeweitet werden müssten. Kimmel dankt ausdrücklich jenem Verkäufer, der sich korrekt verhalten und keine der gewünschten Waren an den minderjährigen Kunden verkauft hatte. Dieser bekam auch bereits vor Ort eine positive Rückmeldung durch die Beamtinnen und Beamten des Kommunalen Vollzugsdienstes.

Nach den Vorgaben des geltenden Jugendschutzgesetzes dürfen weder hochprozentiger Alkohol noch Tabakwaren oder andere nikotinhaltige Erzeugnisse an Minderjährige verkauft werden. Bei einem Verstoß können Bußgelder von bis zu 50.000 Euro drohen. Ab einer Geldbuße von 200 Euro erfolgt zusätzlich noch ein Eintrag in das Gewerbezentralregister, was letztendlich sogar zum Entzug der Gewerbeerlaubnis führen kann. Laut Jugendschutzgesetz wird zwischen zwei Kategorien alkoholischer Getränke unterschieden. So dürfen Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden. An junge Erwachsene unter 18 Jahren ist darüber hinaus der Verkauf von hochprozentigem Alkohol – hierzu zählen beispielsweise Weinbrand, Rum, Whisky, Gin, Likör oder Spirituosen, die nur einen kleinen Teil „Hochprozentiges“ enthalten – untersagt. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch der Alkoholgehalt ist, entscheidend ist die Art des Alkohols.



Autor/in: Pressestelle

Kaiserslautern, 31.07.2023