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Pressemitteilung vom 25.07.2014

Wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen

Bundesverfassungsgericht entscheidet, Stadtverwaltung informiert

Seit der Klage von zwei Bürgern aus den Städten Saarburg und Schifferstadt hat sich das Bundesverfassungsgericht mit der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von wiederkehrenden Beiträgen beschäftigt. Die Erhebung wiederkehrender Beiträge ist in § 10a Kommunalabgabengesetz des Landes Rheinland-Pfalz gesetzlich geregelt. Hier wird den Gemeinden die Kompetenz übertragen, selbst durch eine Satzung zu bestimmen, ob und in welchen Abrechnungseinheiten sie an Stelle der einmaligen Erhebung eines Beitrags, wiederkehrende Beiträge verlangen.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun die Richtigkeit dieser Regelung überprüft und verfassungsrechtliche Zulässigkeit bestätigt.

Die „Satzung der Stadt Kaiserslautern zur Erhebung von Beiträgen für den Ausbau öffentlicher Verkehrsanlagen“ regelt folgendes:

Im Bereich der Innenstadt erhebt die Stadt Kaiserslautern einmalige Ausbaubeiträge und in den Abrechnungseinheiten Dansenberg, Einsiedlerhof, Erfenbach/Stockborn, Erlenbach/Gersweilerhof, Espensteig, Erzhütten/Wiesenthalerhof, Hohenecken, IG Nord, Morlautern, Mölschbach und Siegelbach wiederkehrende Beiträge. Wiederkehrende Beiträge werden jedoch nur erhoben, wenn gebaut wird.

Im Zeitraum 2013 - 2016 werden in den Ortsteilen Erfenbach, Hohenecken und Morlautern mehrere Verkehrsanlagen ausgebaut. Dementsprechend erhalten nur die Beitragspflichtigen, deren Grundstücke in den Abrechnungseinheiten Erfenbach/Stockborn, Hohenecken und Morlautern liegen, Bescheide über wiederkehrende Beiträge. Die Kriterien, zu welchen jedes Grundstück herangezogen wird, haben sich gegenüber dem einmaligen Beitrag nicht geändert. Auch beim wiederkehrenden Beitrag sind hierzu Grundstücksfläche, Vollgeschosszuschlag und evtl. Nutzungsartzuschläge grundlegend.

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte somit auch die Verfassungskonformität der „Satzung der Stadt Kaiserslautern zur Erhebung von Beiträgen für den Ausbau öffentlicher Verkehrsanlagen“, diesbezügliche Klagen werden daher zu keinem Erfolg führen.




Autor/in: Pressestelle

Kaiserslautern, 25.07.2014