Achtung! Diese archivierte Pressemitteilung könnte inhaltlich veraltet sein

Bitte beachten Sie, dass Sie sich gerade im Pressearchiv befinden. Die hier verfügbaren Pressemitteilungen könnten veraltete oder nicht mehr relevante Informationen enthalten.

Das Pressearchiv soll vergangene Pressemitteilungen für historische und archivarische Zwecke speichern, weswegen die Inhalte archivierter Pressemitteilungen im Nachgang auch nicht mehr verändert werden.

Wir empfehlen Ihnen, dies bei der Nutzung des Archivs zu bedenken und bei Bedarf die Aktualität der Informationen zu überprüfen.

Pressemitteilung vom 26.01.2023

Schöffinnen und Schöffen gesucht

Interessierte können sich bei der Stadtverwaltung bewerben

Für die Amtszeit von 2024 bis 2028 werden bundesweit Schöffinnen und Schöffen gesucht – so auch in Kaiserslautern. Die Stadtverwaltung bittet daher alle interessierten Bürgerinnen und Bürger, die als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen möchten, sich bis zum 15. April 2023 zu bewerben. Wer wissen will, wer sich bewerben kann und was man dazu mitbringen muss, findet alle wichtigen Antworten hier zusammengefasst:

 

Wer kann als Schöffe und Schöffin gewählt werden?

Um als Schöffin oder Schöffe gewählt werden zu können, muss man seinen Hauptwohnsitz in Kaiserslautern haben und am 1. Januar 2023 zwischen 25 und 69 Jahre alt sein. Es können nur Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit gewählt werden. Neben diesen formalen Kriterien sollen die Bewerber aber vor allem bestimmte Grundfähigkeiten mitbringen, die dazu gehören, wenn man über andere Menschen qualifiziert urteilen soll. Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen oder einer Schöffin verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – körperliche Eignung. Zudem sollen Jugendschöffinnen und Jugendschöffen in erzieherischen Fragen interessiert und erfahren sein.

 

Wer kann nicht Schöffe oder Schöffin werden?

Nicht fähig zum Schöffenamt ist,

  • wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
  • wer wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt ist,
  • gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

In das Schöffenamt darf auch nicht berufen werden,

  • wer gesundheitlich nicht geeignet ist,
  • wer die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrscht,
  • wer überschuldet oder zahlungsunfähig ist oder wem die Zahlungsunfähigkeit droht,
  • wer gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatsicherheitsdienstes der DDR tätig war.

Auch hauptamtlich in der oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.

 

Sind spezielle Gesetzeskenntnisse erforderlich?

Detaillierte Rechtskenntnisse brauchen Schöffinnen und Schöffen nicht. Im Strafrecht muss „auf ein Gramm Rechtskenntnis ein Zentner Menschenkenntnis“ kommen (Zitat: Gustav Radbruch). Letzteres wird von den Schöffinnen und Schöffen erwartet. Die Rechtskenntnis bringen die Berufsrichter mit. Dennoch haben die Laienrichter die gleichen Rechte und Pflichten wie Berufsrichter. Sie müssen Beweise würdigen, das heißt die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen so ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Beweismitteln (Zeugenaussagen, Gutachten, Urkunden, etc.) ableiten können. Die Lebenserfahrung, die eine Schöffin bzw. ein Schöffe mitbringen muss, kann sich zu einem nicht unerheblichen Teil aus beruflicher Erfahrung rekrutieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde.

 

Werden Schöffinnen und Schöffen entschädigt?

Das Schöffenamt ist ein Ehrenamt. Deshalb erhalten Schöffen kein Entgelt. Sie haben aber Anspruch auf Entschädigung der Nachteile, die durch die Ausübung des Ehrenamts entstehen können. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Bestimmungen im Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) in der jeweils gültigen Fassung.

Für die Amtstätigkeit hat der Arbeitgeber die Schöffinnen und Schöffen freizustellen. Beruflich sollte jedoch sichergestellt sein, dass keine Nachteile entstehen, wenn die Schöffin bzw. der Schöffe an bis zu zwölf Sitzungstagen im Jahr seinem Arbeitsplatz fernbleiben. Dabei ist zu beachten, dass sich beim Landgericht bei den großen Strafkammern die Sitzungen mit Unterbrechungen über mehrere Tage oder Wochen erstrecken können. Dann sind die Schöffinnen und Schöffen in Einzelfällen deutlich mehr als zwölf Tage im Jahr gefordert.

 

Wie läuft das Wahlverfahren ab?

Die Wahl der Schöffinnen und Schöffen vollzieht sich nach den Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Die Verwaltung stellt eine Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen auf. Der Stadtrat bzw. der Jugendhilfeausschuss beschließt über die Vorschlagsliste mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Danach wird die Vorschlagsliste eine Woche lang zu jedermanns Einsicht ausgelegt. Während der darauf folgenden Woche kann mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass Personen eingetragen sind, die nach dem GVG nicht hätten aufgenommen werden dürfen. Erst dann wird die Vorschlagsliste an das Amtsgericht Kaiserslautern weitergeleitet. Dort entscheidet der Schöffenwahlausschuss zunächst über eventuelle Einsprüche und wählt dann aus der Vorschlagsliste die erforderliche Anzahl an Schöffinnen und Schöffen aus.

Die förmliche Berufung in das Ehrenamt erfolgt durch das Gericht. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass eine Schöffin bzw. ein Schöffe, der gewählt worden ist, das Amt nur unter ganz bestimmten Gründen ablehnen kann (zum Beispiel Ärzte, Hebammen, Krankenpfleger oder eine Hausfrauen, die durch die Familie besonders in Anspruch genommen werden). Auch bei der Entschuldigung für die Teilnahme an einer Hauptverhandlung (beispielsweise wegen Krankheit, beruflicher Verhinderung etc.) wird ein sehr strenger Maßstab angelegt.

 

An welchen Gerichten werden Schöffinnen und Schöffen eingesetzt?

Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund der von der Stadtverwaltung Kaiserslautern vorzulegenden Vorschlagsliste zur Schöffin oder zum Schöffen berufen werden, kommen bei den Strafkammern des Landgerichts Kaiserslautern und beim Schöffengericht des Amtsgerichts Kaiserslautern zum Einsatz.

 

Wie kann ich mich bewerben?

Wenn Sie der Übernahme des Schöffenamtes interessiert sind, bewirben Sie sich bitte bis zum 15. April 2023 um die Aufnahme in die Vorschlagsliste. Es wird gebeten, dazu das auf der Internetseite oder direkt bei der Verwaltung erhältliche Bewerbungsformular zu nutzen. Das ausgefüllte Formular dann bitte auf dem Postweg zusenden, da es im Original unterschrieben sein muss.

 

Die Ansprechpartner für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen 2023:

Stadtverwaltung Kaiserslautern                               

Referat Organisationsmanagement

- Abteilung Statistik und Wahlen -

Willy-Brandt-Platz 1

67657 Kaiserslautern

Tel.: 0631 365-1125

Fax: 0631 365-1104

E-Mail: wahlen@kaiserslautern.de

 

 

Die Ansprechpartnerin für die Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen 2023:

Stadtverwaltung Kaiserslautern                               

Referat Jugend und Sport

Frau Heidrun Werner-Rauland

Rathaus West

Maxstr. 17

67657 Kaiserslautern

Tel.: 0631 365-2347

Fax: 0631 365-1519

E-Mail: heidrun.werner-rauland@kaiserslautern.de

 

 

Weitere Informationen:

www.schoeffenwahl2023.de



Autor/in: Pressestelle

Kaiserslautern, 26.01.2023