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Pressemitteilung vom 12.04.2022

Stadt kann private Flüchtlingsunterbringung nicht ungeprüft bezuschussen

Seit Beginn des russischen Angriffskrieges in der Ukraine haben viele Menschen, die aus den Kriegsgebieten geflohen sind, abseits der staatlichen Verteilwege Unterkunft bei Verwandten, Bekannten oder engagierten Helferinnen und Helfern gefunden – so auch in Kaiserslautern. „Im Gegensatz zu früheren Flüchtlingsbewegungen stellt dieser Weg nach wie vor eher die Regel als die Ausnahme dar, und das ist auch gut so, denn es geht einzig und allein darum, den Menschen so schnell und so unkompliziert wie möglich zu helfen“, erklärt Oberbürgermeister Klaus Weichel.
„Ohne das große private Engagement könnten wir die aktuelle Situation gar nicht bewältigen. Ich danke daher von ganzem Herzen allen, die Flüchtlinge aus der Ukraine bei sich aufgenommen haben.“ Allerdings, so das Stadtoberhaupt weiter, sei es nicht ohne weiteres möglich, dieses private Engagement seitens der Stadt finanziell im Nachhinein zu unterstützen. „Uns erreichen inzwischen immer mehr – zum Teil sehr fordernde – Schreiben und Anrufe, in denen Privatleute um eine Kostenbeteiligung oder -übernahme durch die Stadt bitten. Das reicht bis hin zur rückwirkenden Inrechnungsstellung von Mietkosten. Dem können wir nicht stattgeben. Auch Verpflegungspauschalen oder ähnliches können wir nicht auszahlen.“
Die Wohnungen, die die Stadt zur Unterbringung von Flüchtlingen anmietet – derzeit sind das bereits über 20, zusätzlich zu den bekannten Gemeinschaftsunterkünften – wurden alle einer vorherigen Prüfung durch das Sozialreferat und das Referat Gebäudewirtschaft unterzogen. „Dies ist zur Einhaltung rechtlich vorgeschriebener Standards schlicht notwendig. Wir können nicht einfach Menschen in eine uns gänzlich unbekannte Wohnung einquartieren geschweige denn dafür ungesehen Miete zahlen“, so Weichel. „Wer bereits geflüchtete Menschen bei sich untergebracht hat, kann seinen Wohnraum gerne über das Onlineformular auf unserer Website zur Verfügung stellen. Wir setzen uns dann mit den Antragstellern in Verbindung und vereinbaren einen Termin zur Begutachtung, wofür ich jedoch aufgrund der Vielzahl der Angebote um Geduld bitten muss. Nur wenn der Wohnraum die Anforderungen erfüllt, lässt sich ein Mietverhältnis anstreben. Eine rückwirkende Auszahlung der Miete oder sonstiger Aufwandsentschädigungen ist jedoch grundsätzlich nicht möglich.“



Autor/in: Matthias Thomas - Pressestelle

Kaiserslautern, 12.04.2022