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Pressemitteilung vom 12.01.2017

Stadtbildpflege Kaiserslautern weist auf die Räum- und Streupflicht hin

Damit bei Winterwetter der Fußweg ins Büro oder in die Schule nicht zum Abenteuer wird, ist der Räum- und Streudienst Pflicht

Es ist für viele immer wieder ein schönes Erlebnis: Der erste Schnee im Jahr. Bezaubernde Winterlandschaften und Kinder freuen sich auf Schlitten fahren und Schneemann bauen. Natürlich birgt der Wintereinbruch auch regelmäßig einige Tücken. Pendler müssen für den Weg zur Arbeit mehr Zeit einplanen.

 

Die derzeitige Wetterlage nimmt die Stadtbildpflege Kaiserslautern zum Anlass, auf die wichtigsten Vorgaben für die Räum- und Streupflicht hinzuweisen: Bürgersteige auf der gesamten Länge des Grundstücks müssen werktags von 7 bis 20 Uhr auf eine Breite von mindestens 1,20 Meter passierbar gehalten werden. Sonn- und feiertags besteht diese Pflicht regelmäßig erst ab 9 Uhr. Schneit es im Laufe des Tages erneut, reicht das einmalige Räumen und Streuen am Morgen gegebenenfalls nicht aus.

 

Diese Räum- und Streupflicht obliegt generell dem Grundstückseigentümer. Ausgenommen sind Anlieger von Straßen, die in der Straßenreinigungssatzung explizit für den Winterdienst genannt sind. Hier übernimmt die Stadtbildpflege Kaiserslautern alle Pflichten.

 

Rutscht ein Passant auf einem nicht geräumten Fußweg aus, kann er vom zuständigen Anwohner in der Regel Schadensersatz verlangen.

 

Wird das Gebäude von Mietern bewohnt, kann der Eigentümer sie damit beauftragen, dem Winterdienst nachzukommen. Allerdings muss sich diese Pflicht eindeutig aus dem Mietvertrag ergeben. Sind Eigentümer oder die beauftragten Mieter etwa aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, der Räumpflicht nachzukommen, müssen sie sich um eine Vertretung kümmern.



Die Räum- und Streupflicht obliegt generell dem Grundstückseigentümer © Stadt Kaiserslautern

Die Räum- und Streupflicht obliegt generell dem Grundstückseigentümer © Stadt Kaiserslautern

Autor/in: ASK - Pressestelle

Kaiserslautern, 12.01.2017