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Pressemitteilung vom 07.12.2010
Winterdienst
Welche Pflichten haben Anlieger?<br><br>
Die aktuelle Wetterlage stellt viele Anlieger wieder vor die Frage, welche Räumpflichten für die Schneemassen sie zu erfüllen haben. Die Satzung der Stadt Kaiserslautern über die Reinigung öffentlicher Straßen gibt dazu detaillierte Auskunft. Nachfolgend sind die entscheidenden Passagen zum Winterdienst aufgeführt (inkl. Hinweis bei Leistungsunfähigkeit der Reinigungspflichtigen):
(1) Bei Schneefall ist die Räumung des Schnees von den Gehwegen täglich vor Beginn des allgemeinen Tagesverkehrs, oder falls erforderlich, schon vorher mit Einsetzen des Berufsverkehrs, spätestens jedoch bis 7:00 Uhr vorzunehmen. Soweit für die Aufrechterhaltung eines reibungslosen Verkehrs erforderlich, ist die Schneeräumung bis 20:00 Uhr nach jedem Schneefall zu wiederholen.
(2) In der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
(3) Die Verpflichtung erstreckt sich bei Gehwegen auf eine Breite von mindestens 1,20 m, bei Verbindungswegen und Treppenaufgängen bis zur Mitte derselben. Ist der Gehweg schmaler als 1,20 m, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die tatsächliche Gehwegbreite. Befindet sich vor dem Grundstück des Angrenzers eine öffentliche Verkehrsmittelhaltestelle, so ist auch der Zugang zu dieser von Schnee freizuhalten. Auf Straßenseiten ohne Gehweg ist der Schnee in einer Breite von mindestens 1,20 m wegzuräumen.
(4) Die Reinigungspflicht nach Abs. 1 erstreckt sich über die gesamte Länge des jeweiligen Anliegergrundstücks mit allen Straßenfronten bis zur Mitte der Fahrbahn. Ist auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein Reinigungspflichtiger nach dieser Satzung nicht vorhanden, so erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die ganze Straßenbreite, höchstens jedoch bis zu einer Breite von 10 m von der Grundstücksgrenze.
Soweit besondere Einrichtungen wie Parkplätze, Bänke und Pflanzgruppen unmittelbar an die Grundstücksgrenze anschließen oder zwischen den vorgenannten Einrichtungen und der Grundstücksgrenze nicht mindestens ein Durchgang von 1,0 m verbleibt, ist ein Streifen von 1,2 m um diese Einrichtungen herum von Schnee freizuhalten bzw. abzustreuen. In Straßen, in denen nur auf einer Seite ein Gehweg vorhanden ist, ist dieser freizuhalten bzw. abzustreuen.
(5) Die vom Schnee geräumten bzw. gestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Verkehrsfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.
(6) Befindet sich vor dem Grundstück ein Fußgängerüberweg oder eine Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels, so sind auch die Zugänge zu diesen von Schnee freizuhalten bzw. abzustreuen. Vor jedem Gebäude ist außerdem ein Zugang zur Fahrbahn in mindestens 60 cm Breite herzustellen.
(7) Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr und der Abfluss von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt werden. Nach Möglichkeit soll der Schnee am Rande des Gehweges oder - soweit keine salzhaltigen oder sonstige auftauenden Mittel enthalten sind - auf Grünstreifen und Baumrabatten angehäuft werden, jedoch nicht in der Straßenrinne, auf Fahrbahnen und an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, auf Schachtdeckeln und Hydrantenabdeckungen.
(8) Bei Tauwetter sind die Entwässerungsanlagen, Durchlässe und Gräben von Schnee und Schneematsch freizuhalten.
(9) Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen (z.B. Gefällstrecken) bei Glätte, soweit sie zumutbar ist. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,20 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
(10) Ein Übergang für den Fußgängerverkehr ist auch auf Radwegen frei zu halten. An Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs ist bei Glätte so zu streuen, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.
(11) Die Benutzbarkeit der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Sand, Sägemehl, Granulat) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz oder sonstige auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten; ihre Verwendung ist nur erlaubt - in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
- an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefäll- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
In diesen Fällen ist die Verwendung von Salz unbedingt auf das notwendige Maß zu beschränken. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut; salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.
(12) Die Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeiten auf den Gehwegen, Fußgängerüberwegen und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen keine Rutschgefahr besteht.
(13) Die Streupflicht ist vor Beginn des allgemeinen Tagesverkehrs und sofern erforderlich, schon mit Einsetzen des Berufsverkehrs, spätestens jedoch bis 7:00 Uhr zu erfüllen. Wenn nach dieser Zeit bis 20:00 Uhr Glätte auftritt, so ist unverzüglich zu streuen. Das Streuen ist zu wiederholen, sobald es zur Aufrechterhaltung eines gefahrlosen Verkehrs erforderlich ist.
(14) Durch eine zusätzliche Beseitigung von Schnee und Eis (Räumen und Streuen) durch die Stadt wird die Verpflichtung der Angrenzer zur Schneeräumung und zum Streuen nicht berührt. Eine Rechtspflicht der Stadt wird durch solche zusätzlichen Winterdienstmaßnahmen nicht begründet.
Bei Leistungsunfähigkeit der Reinigungspflichtigen:
(1) Bei Leistungsunfähigkeit der Reinigungspflichtigen (körperliches und wirtschaftliches Unvermögen) führt die Stadt an deren Stelle die Reinigungspflicht durch, soweit nicht ein Dritter beauftragt werden kann. Ob ein Reinigungspflichtiger als leistungsfähig anzusehen ist, entscheidet die Stadtverwaltung.
(2) Soweit die Stadt die Straßenreinigung durchführt, gelten die von der Reinigungspflicht freigestellten Reinigungspflichtigen als Benutzer der öffentlichen Straßenreinigung. Für die Benutzung erhebt die Stadt Gebühren nach § 13 Absatz 2 dieser Satzung.
Autor/in: Pressestelle
Kaiserslautern, 07.12.2010