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Fahrradabstellplätze bei künftigen Bauvorhaben erforderlich
Der Radverkehr in Kaiserslautern hat nach den aktuellsten Verkehrserhebungen enorm zugenommen. Zum Vergleich: lag der Anteil des Radverkehrs im Jahre 2008 noch bei nur 2,5 Prozent, so konnten bei der letzten Erhebung im Jahr 2013 bereits etwa 7,5 Prozent ermittelt werden. Die Tendenz ist dabei eher steigend, obwohl Kaiserslautern immer noch unter dem bundesweiten Durchschnitt von 10 Prozent liegt.
„Nichtsdestotrotz sind wir sehr erfreut über diese Entwicklung. Radfahren in Großstädten hat den Vorteil, dass man auf kurze Distanzen gesehen oftmals sehr schnell sein Ziel erreicht, da kann der motorisierte Verkehr gerade zu Stoßzeiten nicht immer mithalten“, so der Umwelt- und Baudezernent Peter Kiefer. Ihm liegt die Förderung des Radverkehrs sehr am Herzen, weshalb er bereits seit Jahren die Schirmherrschaft der klimafreundlichen Kampagne „Stadtradeln“ für Kaiserslautern übernommen hat.
Steigender Radverkehr bedeutet in der Praxis, dass mehr und mehr Abstellmöglichkeiten für geparkte Fahrräder benötigt werden. Diesem Thema hatte sich der Bauausschuss in seiner jüngsten Sitzung am Montag, 30. November angenommen und beschlossen, dass künftig im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren geprüft werden muss, ob ausreichend Abstellplätze für Fahrräder berücksichtig wurden. Dies gilt sowohl für die Neuerrichtung von Gebäuden als auch für Nutzungsänderungen von bestehenden Gebäuden. In Betracht kommen zum Beispiel Sport- oder Verkaufsstätten, Gaststätten, Schulen, gewerbliche Anlagen oder Wohnheime. Die Grundlage bildet die Landesbauordnung. Vergleichbar ist hierfür der bereits seit langem angewendete und vom Land vorgegebene Richtwert für Kraftfahrzeug-Stellplätze. Für die Ermittlung des Bedarfs an Fahrradabstellplätzen gibt künftig ebenfalls eine Liste mit Anhaltswerte. So ist beispielsweise bei Mehrfamilienhäusern ab drei Wohneinheiten ein Stellplatz pro Wohneinheit, bei Hotels und Pensionen ein Stellplatzes pro 30 Betten oder bei Wohnheimen für Studierende ein Stellplatz je 2 Betten herzustellen. Einfamilienhäuser sowie Wochenend- und Ferienhäuser sind von dieser Regelung ausgenommen. Eine Nachrüstungspflicht für bestehende Gebäude entsteht durch diese Regelung nicht.
Autor/in: Nadin Robarge - Pressestelle
Kaiserslautern, 01.12.2015