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Pressemitteilung vom 19.10.2015

Pfaff-Areal durchlief rechtlich sauberes Baugenehmigungsverfahren

Zum Artikel „Keinerlei Verständnis“ in der Ausgabe der Rheinpfalz vom 15. Oktober 2015

Die Flächen entlang der Herzog-von-Weimar-Straße stellen städtebaulich eine besondere Situation dar. Es handelt sich um erschlossene Flächen, die potenziell bebaubar sind, wenn sich die geplante Bebauung in Bezug auf Art und Maß der Bebauung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Aus diesem Grund bestand nach Einreichen der entsprechenden Bauanträge letztendlich ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Baugenehmigungen. Der Einbezug dieser Flächen in ein Bauleitplanverfahren war demnach entbehrlich. Erste Baugenehmigungen wurden  im November 2014 erteilt.

 

Das zu einem früheren Zeitpunkt bereits begonnene Bebauungsplanaufstellungsverfahren aus dem Jahr 2007, das die Herzog-von-Weimar-Straße beinhaltete, basierte auf einer anderen Ausgangslage und war zu einem Zeitpunkt eingeleitet worden, wo die finanziellen Rahmenbedingungen und insbesondere die Fördersituation und die mit einer Landesförderung der Gebietsentwicklung einhergehenden Auflagen und Bedingungen noch gänzlich ungeklärt war.

 

Dass die nördlich der Herzog-von Weimar-Straße liegende Bebauung Bestandteil einer Denkmalzone ist und ein schützenswertes einheitliches Gesamtbild aufweist, ist unbestreitbar. Diese Festlegung, die ihre Grundlage im Denkmalschutzgesetz hat, verhindert grundsätzlich aber nicht die potenzielle Bebauungsmöglichkeit des gegenüberliegenden Areals. Ein Denkmalschutz der „Pfaffmauer“ besteht nicht. In Bezug auf die Gestaltung der Neubebauung ist davon auszugehen, dass die geplanten Bauvorhaben der Nachfragesituation auf dem örtlichen Wohnungsmarkt entsprechen.

 

Bei den Grundstücken des Pfaff-Areals, die von Privatleuten gekauft wurden, handelt es sich zudem keinesfalls um „Filetstücke“. Die Grundstücke an der Königstraße und der Pfaffstraße liegen sogar im Bereich von Kontaminationshotspots. Die neuen Eigentümer haben auf eigene Kosten Erkundungs- und Entsorgungsmaßnahmen durchgeführt, ohne dass dafür Fördermittel geflossen sind. 

 

Der Gestaltungsbeirat kann bei privaten Bauvorhaben nur eingebunden werden, wenn der Eigentümer dem zustimmt. Dies war im Falle der an Privatleute verkauften Grundstücke des Pfaff-Areal nicht der Fall. Bei der Entwicklung des städtischen Teils des Geländes ist der Gestaltungsbeirat im Boot.

 

Zum Wegfall der Bäume ist auf die erteilte Fällgenehmigung hinzuweisen, die unter anderem umfangreiche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für den Verlust von Bäumen und weiterem Gehölzbestand festlegt. Dabei geht es unter anderem zukünftig um die Schaffung neuer Baumstandorte und der Realisierung von extensiver Dachbegrünung.

 

„Das gesamte Pfaff-Areal und damit auch die Grundstücke an der Herzog-von-Weimar-Straße haben ein rechtlich sauberes Baugenehmigungsverfahren durchlaufen, inklusive Bauausschuss“, so Oberbürgermeister Dr. Klaus Weichel. Transparenz sei in der Vergangenheit in höchstem Maße gegeben gewesen und sei es auch weiterhin. „Ich informiere sowohl den Stadtrat im öffentlichen Teil der Sitzungen als auch die Fraktionsvorsitzenden in regelmäßigen Abständen über die Entwicklung des Pfaff-Areals“, erklärt Weichel. Vom Stadtrat sei zudem das von der CDU vorgeschlagene förmliche Sanierungsverfahren als ungeeignet befunden wurden. Mehrheitlich habe man sich auf die nun begonnene Vorgehensweise geeinigt.

 

Die eigentlichen Verhandlungen mit dem Insolvenzverwalter und den anderen Beteiligten indes seien in kleinstem Kreis geführt worden – das letzte Wort habe jedoch auch hierbei immer der Stadtrat. „Und dass Grundstücksverhandlungen nicht in die breite Öffentlichkeit gehören, sollte jedem geläufig sein“, so Weichel.



Autor/in: Pressestelle

Kaiserslautern, 19.10.2015