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Pressemitteilung vom 07.03.2008

Schöffinnen und Schöffen für Amtszeit ab 2009 gesucht

Bewerbungen bis Ende April 2008 möglich

Für die Amtszeit vom 01. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2013 sucht die Stadtverwaltung Kaiserslautern Schöffinnen und Schöffen. Interessierte Bürgerinnen und Bürgern, die als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilhaben möchten, können sich ab sofort dafür melden. Bewerbungen können bis Ende April 2008 eingereicht werden. Schöffinnen und Schöffen kommen bei den Strafkammern des Landgerichts Kaiserslautern und beim Schöffengericht des Amtsgerichts Kaiserslautern zum Einsatz. Weitere Informationen gibt es unter www.schoeffen.de. Ansprechpartner bei der Stadtverwaltung Kaiserslautern sind Gerhard Scheler (Telefon: 0631 365-1122) und Wolfgang Dockweiler (Telefon: 0631 365-2608) vom Referat Organisationsmanagement.

Um als Schöffin oder Schöffe gewählt werden zu können, muss man seinen Hauptwohnsitz in Kaiserslautern haben und am 01. Januar 2009 zwischen 25 und 69 Jahre alt sein. Es können nur Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit gewählt werden. Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt charakterliche Eigenschaften wie Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und - aufgrund des anstrengenden Sitzungsdienstes - körperliche Eignung.

Detaillierte Rechtskenntnisse brauchen Schöffinnen und Schöffen nicht, diese werden von den Berufsrichtern mitgebracht. Dennoch haben die Laienrichter die gleichen Rechte und Pflichten wie die Berufsrichter. Zu den Aufgaben der Schöffinnen und Schöffen zählt es, Beweise zu würdigen, das bedeutet, die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen so ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Beweismitteln ableiten zu können.

Das Schöffenamt ist ein Ehrenamt, es wird also nicht entlohnt. Schöffinnen und Schöffen haben aber Anspruch auf Entschädigung der Nachteile, die durch die Ausübung des Amtes entstehen können. Zum Beispiel ist der Arbeitgeber verpflichtet, Schöffinnen und Schöffen für ihre Amtstätigkeit freizustellen. Da das Schöffenamt bis zu zwölf Tage im Jahr beansprucht, sollte jedoch sichergestellt sein, dass durch die Abwesenheit vom Arbeitsplatz keine Nachteile entstehen. In Einzelfällen können die Schöffinnen und Schöffen auch mehr als zwölf Tage gefordert sein.

Nicht fähig zum Schöffenamt ist, wer infolge eines Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt; wer wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt ist oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat läuft, das den Verlust zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

In das Schöffenamt darf auch nicht berufen werden, wer gesundheitlich nicht geeignet ist; wer überschuldet oder zahlungsunfähig ist beziehungsweise wem die Zahlungsunfähigkeit droht; wer gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder wer in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden bereits als Schöffin oder Schöffe tätig war. Außerdem sollen Angehörige bestimmter Berufsgruppen, wie zum Beispiel Richter, Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte, nicht zum Schöffenamt berufen werden.

Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Website www.schoeffen.de.




Autor/in: Pressestelle

Kaiserslautern, 07.03.2008