Kurzzeitkennzeichen

Inhalt

Allgemeine Informationen

Ein derzeit außer Betrieb gesetztes Fahrzeug soll zum Zwecke einer Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden, so wird ein Kurzzeitkennzeichen benötigt. Dieses ist ab/inkl. Beantragungstag für maximal 5 Tage gültig. Verlängerung(en) sind nicht möglich. Es darf jedoch nur für ein konkret benanntes Fahrzeug vergeben werden, für welches uns die Fahrzeugpapiere vorgelegt werden müssen.

Voraussetzungen
Das Fahrzeug ist außer Betrieb gesetzt. Es handelt sich beim Fahrtzweck um eine Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt. Erster Wohnsitz in Kaiserslautern oder im Ausland bzw. Vorlage eines Kfz-Kaufvertrages im Stadtgebiet Kaiserslautern.


Änderungen ab 01.04.2015
Nach einer Änderung der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV ) dürfen Kurzzeitkennzeichen gem. § 16 FZV ab 01.04.2015 von der Zulassungsbehörde nur ausgegeben werden, wenn das zu verwendende Fahrzeug eine Betriebserlaubnis besitzt und eine gültige Hauptuntersuchung nachgewiesen ist.

Kann eine gültige Hauptuntersuchung oder Betriebserlaubnis nicht nachgewiesen werden, wird die Verwendung des Kurzzeitkennzeichens auf Fahrten beschränkt, die in Zusammenhang mit der Durchführung einer Hauptuntersuchung bzw. Erstellung eines Gutachtens zur Erlangung der Betriebserlaubnis stehen.

Kurzzeitkennzeichen werden ab dem 1. April 2015 zugeteilt, wenn

  • das Fahrzeug den Zulassungsbehörden bekannt ist (Typ- oder Einzelgenehmigung),
  • eine gültige Hauptuntersuchung (HU)/Sicherheitsprüfung (SP) nachgewiesen wird und
  • das Fahrzeug im Fahrzeugschein konkret bezeichnet wird.


Fahrten ohne Hauptuntersuchung sind nach der neuen Regelung in folgenden Fällen möglich:

  • bis zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, die das Kennzeichen ausgestellt hat. Ebenso Rückfahrten.
    Wurde das Fahrzeug in einem anderen Zulassungsbezirk erworben, nur zu der, dort nächstgelegenen Prüfstelle.
  • zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen Werkstatt im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat oder in einem angrenzenden Bezirk und zurück. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die bei der Überprüfung als verkehrsunsicher eingestuft wurden.


Entgegen der bisherigen Regelung kann ein Kurzzeitkennzeichen bei der örtlichen zuständigen Zulassungsbehörde am Wohn- bzw. Betriebsitz des Antragstellers oder alternativ auch bei der Zulassungsbehörde am Standort des Fahrzeugs beantragt werden.

zur Seite des BMVI (Kurzzeitkennzeichen)

 

Online - Terminanfrage

Mit folgendem Formular können Sie einen Termin bei der KFZ-Zulassungsstelle anfragen:
 

 


Notwendige Unterlagen

Elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nr.) oder Versicherungsbestätigung (Deckungskarte) - speziell für Kurzzeitkennzeichen

Fahrzeugpapiere (ZB Teil I oder Teil II) bzw. Betriebserlaubnis

Bericht über eine gültige Hauptuntersuchung

Personalausweis oder Reisepass

Vollmacht bei Zulassung durch einen Dritten. Liegt für die Zulassung kein gültiger Personalausweis mit aktueller Anschrift, sondern lediglich ein Reisepass vor, werden gegen eine Verwaltungsgebühr von 5,10 EUR die Adressdaten im Einwohnermeldeamt abgerufen. Sollte eine aktuelle (nicht älter als 3 Monate) Meldebescheinigung vorhanden sein, gilt diese auch als Nachweis der Anschrift. Wird das Kurzzeitkennzeichen auf eine Firma ausgestellt, so ist ein aktueller Handelsregisterauszug und eine Gewerbeanmeldung erforderlich.
 


Gebühren

Kurzzeitkennzeichen 13,20 EUR

Bei den hier aufgeführten Verwaltungsgebühren handelt es sich lediglich um eine Grundgebühr für den entsprechenden Vorgang welche jedoch variieren kann.
 


Rechtsgrundlagen

§ 16 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)


Standort

KFZ - Zulassungsstelle

(Hinweis: Annahmestopp vor Ablauf der Öffnungszeit möglich)


Merkurstraße 45
67663 Kaiserslautern

Dienstleistungsgruppen