Kaiserslautern auf Facebook
Auf der offiziellen Facebook-Seite der Stadt Kaiserslautern postet die Pressestelle relevante Verwaltungsthemen aber auch andere Informationen rund um Kaiserslautern und das Leben in der Stadt.
Allgemeine Informationen
Der Begriff der Anlage ist weit gefasst. Er umfasst sowohl ortsfeste Anlagen, wie z. B. eingebaute Lagertanks, Lagerhallen und Umschlagplätze, als auch bewegliche Anlagen, wie Lagerfässer, Aufsetztanks und auch für eine längere Zeit abgestellte Tankfahrzeuge oder Eisenbahnkesselwagen.
Wer prüfpflichtige Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen betreiben oder stilllegen will, hat dies der unteren Wasserbehörde mindestens 6 Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind auch wesentliche Änderungen des Betriebes bestehender Anlagen oder Maßnahmen, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe führen (vgl. § 40 Abs. 1 AwSV).
Zu den wassergefährdenden Stoffen gehören Stoffe und Stoffgruppen (Chemikalien), die bei ihrer Herstellung, während oder nach ihrer Anwendung in die Umwelt gelangen und Lebewesen, insbesondere Menschen, gefährden oder schädigen können (z. B. Benzin, Diesel, Heizöl, Säuren, Laugen, Lösemittel, Frostschutzmittel, Waschmittel, Geschirrreiniger, Farben und Lacke). Zum Schutz von Umwelt und Gesundheit werden Chemikalien auf ihre Gefährlichkeit hin untersucht und eingestuft. Ein wichtiges Kriterium ist die Einstufung nach ihrer Wassergefährdung. Man unterscheidet 3 Wassergefährdungsklassen (WGK):
1. schwach wassergefährdend (z. B. Essigsäure, Natronlauge, Alkohol oder Jod)
2. deutlich wassergefährdend (z. B. Heizöl, Formaldehyd, Natriumhypochlorit) und
3. stark wassergefährdend (z. B. Altöl, chlorierte Kohlenwasserstoffe, Benzol).
Eine Recherche welche Stoffe wie eingestuft sind, kann im Internet auf folgender Seite des Umweltbundesamtes erfolgen:
https://webrigoletto.uba.de/rigoletto/public/welcome.do
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen so gebaut und betrieben werden, dass keine Verunreinigung oder nachteilige Veränderung der Gewässer entstehen. Dazu müssen die in den Anlagen verwendeten Stoffe auf ihre wassergefährdenden Eigenschaften untersucht und eingestuft werden. Wesentliche Bestimmungen dazu finden Sie im Wasserhaushaltsgesetz (§§ 62 und 63 WHG) und in der neuen bundeseinheitlichen „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)“.
Nach dem Eingang der Anzeige über die Errichtung, Änderung oder Stilllegung einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (siehe „benötigte Dokumente“) prüft die untere Wasserbehörde das Vorhaben.
Die zu erfüllenden Anforderungen an die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die Betreiberpflichten und die Überwachungs- und Prüfpflichten des Betreibers ergeben sich aus der AwSV.
Weitere Informationen und Hinweise zum Thema „Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ und zur neuen AwSV finden Sie auf folgender Internetseite des Bundesumweltministeriums: http://www.bmub.bund.de/themen/wasser-abfall-boden/binnengewaesser/wassergefaehrdende-stoffe/
Hinweise
Die Gebühren für die Versagung der Errichtung einer Anlage oder für die Zulassung unter Auflagen richten sich nach dem Zeitaufwand und den entstandenen Auslagen.
Notwendige Unterlagen
Folgende Anzeigeunterlagen für die Errichtung, Änderung oder Stilllegung einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind der unteren Wasserbehörde in 4-facher Ausfertigung vorzulegen:
Die untere Wasserbehörde kann im Einzelfall noch weitere Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens anfordern.
Nützliche Merkblätter und Planungshinweise zum Thema „Umgang mit Wassergefährdenden Stoffen“ finden Sich auf der Internetseite der SGD-Süd https://sgdsued.rlp.de/de/service/downloadbereich/wasserwirtschaft-abfallwirtschaft-bodenschutz/
Die Mindestgebühr beträgt derzeit 77,00 Euro.