Zweitwohnungsteuer

Inhalt

Allgemeine Informationen

Steuergegenstand

Die Stadt Kaiserslautern erhebt eine Zweitwohnungsteuer für das Innehaben einer

Zweitwohnung im Stadtgebiet. Steuerlicher Gegenstand ist das Bewohnen einer weiteren Wohnung neben der Hauptwohnung. Die Zweitwohnung wird mit der Nebenwohnung nach dem Melderecht gleichgesetzt. Zudem gilt es als unerheblich, wenn sich die Hauptwohnung am selben Ort befindet.

 

Wer ist steuerpflichtig?

Steuerpflichtige Personen sind sowohl Mieterinnen und Mieter als auch Eigentümerinnen und Eigentümer, sofern diese volljährig sind. Ebenso steuerpflichtig sind Personen die eine Wohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs der Familie überlassen.

 

Definition der Zweitwohnung

Als Zweitwohnung gilt jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt werden kann und von dem aus die Nutzung einer Küche und einer Toilette möglich ist. Darüber hinaus gelten Mobilheime, Wohnmobile, Wohnwagen etc. ebenfalls als Nebenwohnung.

 

Bemessungsgrundlage & Steuersatz

Zur Bemessung der Zweitwohnungsteuer bei Mieterinnen und Mietern wird die Höhe der Jahresnettokaltmiete herangezogen. Fällt keine Miete an, etwa bei Eigentum oder kostenloser Überlassung von Wohnraum, wird die ortsübliche Vergleichsmiete als Berechnungsmaßstab verwendet. Der Steuersatz liegt aktuell bei 10% der Bemessungsgrundlage.

 

Keine Steuerpflicht

Alle Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind von der Steuer

befreit. Zudem sind Verheiratete, nicht dauernd getrenntlebende Personen, deren eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, die die Zweitwohnung aus Gründen der Erwerbstätigkeit, ihrer (Berufs-)Ausbildung oder ihres Studiums

innehaben, von der Steuer befreit. Straftäter, die in Justizvollzugsanstalten einsitzen, sind ebenfalls steuerbefreit.

Für folgende Zweitwohnungen wird keine Steuer erhoben:

  • Wohnungen, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen Zwecken oder für Erziehungszwecke zur Verfügung gestellt werden,
  • Wohnungen in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger oder behinderter Personen,
  • Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen.
  • Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen).

Notwendige Unterlagen

Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder Onlineformular mit geeigneten Nachweisen.


Formulare

Zweitwohnungsteuer

Rechtsgrundlagen

Zweitwohnungsteuersatzung


Kontakt

Zweitwohnungsteuer
Wenn Sie Fragen zu dieser Dienstleistung haben, können Sie die Abteilung unter folgenden Kontaktdaten erreichen.

Standort

Referat Finanzen - Abteilung Steuern
Willy-Brandt-Platz 1
67657 Kaiserslautern