Grundsteuer

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Allgemeine Informationen

Die Grundsteuer ist eine Real- oder Objektsteuer. Sie wird von den Gemeinden auf den Grundbesitz, der in dem Gemeindegebiet liegt, erhoben. Steuerschuldner sind die Eigentümer von bebauten und unbebauten Grundstücken. Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer und wird mit je einem Viertel des Steuerbetrages am 15. Februar, 15.Mai, 15.August und 15.November fällig.

Steuergegenstand:

  1. Wohngrundstücke (Grundsteuer B)
  2. Baugrundstücke (Grundsteuer B)
  3. Gewerblich (mit-) genutzte Grundstücke (Grundsteuer B)
  4. Flächen in der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A)

Die Grundsteuer wird in Rheinland Pfalz in drei Schritten ermittelt:

Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer

1. Feststellung des Grundsteuerwerts

Der Grundsteuerwert wird von dem zuständigen Finanzamt aufgrund der Steuererklärung ermittelt.

2. Festsetzung der Steuermesszahl

Der Grundsteuerwert wird mit der gesetzlichen Steuermesszahl multipliziert. Daraus entsteht der Grundsteuermessbetrag. Beachten Sie bitte, dass die in der Tabelle abgebildeten Steuermesszahlen erst ab dem 01.01.2025 gültig sind.

Für Rheinland Pfalz gelten die Steuermesszahlen des Bundesmodells:

Grundbesitz Steuermesszahl
unbebaute Grundstücke 0,34‰
Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum 0,31‰
Teileigentum, Geschäftsgrundstück, gemischt genutzte Grundstücke, sonstige bebaute Grundstücke 0,34‰
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft 0,55‰

3. Festsetzung der Grundsteuer

Die Kommune multipliziert den Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz. Daraus entsteht die Grundsteuer. Diese wird durch einen Steuerbescheid durch die Gemeinde festgesetzt.

Der aktuelle Hebesatz der Stadt Kaiserslautern beträgt seit 2021 für die Grundsteuer A 460 v.H. und für die Grundsteuer B 510 v.H.. Ab 2024 wird der Hebesatz für die Grundsteuer B 610 v.H. betragen.


Notwendige Unterlagen

Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und –erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt festgelegt. Hierfür ist eine elektronische Feststellungserklärung bei dem zuständigen Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt, abgegeben werden.

Die Steuerfestsetzung erfolgt dann auf Grundlage des Grundsteuerwertbescheides automatisch.


Rechtsgrundlagen

Grundsteuergesetz
Hebesatzsatzung vom 29.06.2021 und 30.06.2023
Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz
Abgabeordnung


Kontakt

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Referat Finanzen - Abteilung Steuern
Willy-Brandt-Platz 1
67657 Kaiserslautern