Kaiserslautern auf Facebook
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Zur Beantragung von Haltverboten, z.B. für Umzugsarbeiten etc.
Für den Einzugs- und den Auszugsort benötigen Sie jeweils eine gesonderte Anordnung. Die Länge des Haltverbotes richtet sich nach Ihrem Fahrzeug. Ein 7,5 t Lkw mit Ladebühne benötigt ca. 15 m, ein Mercedes-Sprinter etwa 10m.
Bei anderen Fahrzeugen bedenken Sie bitte, dass Sie genügend Platz auch hinter dem Fahrzeug zur Verfügung haben müssen.
Allgemeine Hinweise zur Aufstellung:
Wann?
Im Bereich geplanter Arbeitsstellen sind Halteverbote so rechtzeitig aufzustellen, dass parkende Fahrzeuge noch vor Beginn der Arbeiten wegfahren können.
Dabei ist die vorgesehene Zeitgrenze von 3 Werktagen als Minimum anzusehen
Nach der Antragstellung erhalten Sie eine "Straßenverkehrsbehördliche Anordnung" und ein Merkblatt für das Aufstellen von Verkehrszeichen. Damit haben Sie die Berechtigung, amtliche Verkehrsschilder entsprechend der Anordnung aufzustellen. Die Aufstellung der Verkehrszeichen darf erst nach Erhalt der Genehmigung erfolgen.
Wie?
Die Schilder sind gut sichtbar, standsicher und „verdrehsicher“ außerhalb der Fahrbahn, in 2,0 m Höhe über dem Gehweg aufzustellen!
Anfang der Halteverbotsstrecke |
Ende der Halteverbotsstrecke |
Die Verkehrszeichen sind mit einem Hinweis auf den Beginn der Verkehrsbeschränkung ( Zusatzzeichen mit Datum und Uhrzeit) aufzustellen.
Nach Beendigung der Arbeiten sind die Verkehrszeichen unverzüglich zu entfernen!
Das Aufstellen der amtlichen Verkehrsschilder:
Möglichkeit 1:
Die amtlichen Verkehrsschilder selber aufstellen.
Bitte beachten Sie: Sie dürfen nur amtliche Verkehrsschilder aufstellen, diese können – gegen Gebühr – bei entsprechenden Institutionen geliehen werden. Sie sind dann in der Regel für Transport/Aufstellung und auch für Abtransport/Rückgabe selber verantwortlich. Im Aufstellungsprotokoll vermerken Sie den Zeitpunkt und genauen Ort der Aufstellung, sowie die zu diesem Zeitpunkt in der eingerichteten Haltverbotszone abgestellten Fahrzeuge.
Oder Möglichkeit 2:
Das Aufstellen der amtlichen Verkehrsschilder durch eine Fachfirma.
Sie können eine Fachfirma mit dieser Arbeit beauftragen. Die von Ihnen beauftragte Fachfirma wird:
Der Vorteil der zweiten Möglichkeit ist vor allem, dass Sie dann gegen Schäden versichert sind, welche z.B. durch ein umgefallenes Verkehrszeichen entstehen können.
Weitere Hinweise
Parken bereits Fahrzeuge in der vorgesehenen Halteverbotsstrecke, sind die Kennzeichen dieser Fahrzeuge zu notieren. Sollten diese Fahrzeuge nach Beginn der Verkehrsbeschränkung immer noch parken, so können Sie den Politessendienst (Telefon 06 31 – 365 2338) anrufen. Vor Ort werden dann die Verkehrsschilder mit der Anordnung und dem Aufstellungsprotokoll überprüft. Ohne diese Papiere vor Ort können die eingesetzten Mitarbeiterinnen nicht tätig werden. Es wird dann versucht, das/die Fahrzeug/e zu entfernen. Notfalls wird es abgeschleppt. oder versetzt werden, die Kosten hierfür wären in diesem Fall jedoch von Ihnen zu tragen!
Es ist nicht erlaubt, einen Parkplatz durch Leinen, Bänder, Kartons oder Stühle freizusperren. Andere Parkplatzsuchende können und dürfen diese Hindernisse beiseite räumen und einparken. Auch die Ordnungsbehörde schreitet beim Erkennen solcher Absperrungen ein. Dann wird häufig ein Verwarn- oder Bußgeld erhoben und kann bei einem Schadenseintritt sogar zu einer Straftat werden.
Die Gebühr für die Ausnahmegenehmigung beträgt für :
bis zu 3 Tagen | 15,00 EUR |
bis zu 1 Woche | 20,00 EUR |
bis zu 2 Wochen | 30,00 EUR |
§ 46 Abs. 1 Straßenverkehrs Ordnung (STVO)